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> Sicher durch die Corona-Krise:
Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten
Infektiologe Johannes Bogner zu Atemschutzmasken: „ Ohne Atemschutz sollte man das Haus nicht verlassen“
Dient der Mundschutz nicht nur dazu, andere nicht anzustecken?
„Jeder meint, dass der Mund-Nasen-Schutz nichts nützt. Dabei ist das eine gefährliche Fake News. Es ist doch logisch, dass ein Schutz vor Mund und Nase dagegen hilft, dass man das Virus einatmet. Selbst ein einfacher Papier- oder Textilschutz ist besser als nichts!“
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2023
14.07.2023 // Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 01. Juli 2023
„Mal wieder eine „schöne“ zusätzliche, zeitraubende Aufgabe für uns und die von Scheinsozialpolitik gebeutelten Arbeitgeber, da eine digitale Zusammenführung von Daten von staatlicher Seite schlicht nicht funktioniert. Immerhin wurde es uns erspart für die bereits vorhandenen Kinder jeweils eine Geburtsurkunde anzufordern und zu dokumentieren. Die Auskunft der Mitarbeiter reicht, in einer gewissen Übergangszeit.
Für neue Kinder muss nun jeweils die Geburtsurkunde abgelegt werden:
Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 01. Juli 2023
Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt. Es sieht unter anderem neue Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 01. Juli 2023 vor. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt seit dem 01. Juli 2023 ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein „allgemeiner“ Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 1,7 Prozent. Konkret gelten seit dem 01. Juli 2023 folgende Beitragssätze:
- Mitglieder ohne Kinder: 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
- Mitglieder mit 1 Kind: 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
- Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
- Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
- Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
- Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)
Die oben genannten Beitragssätze bzw. Abschläge gelten, solange die jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Das heißt im Umkehrschluss: Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern erhöht sich der Beitrag immer dann, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern mit einem Kind bleibt es aber bei dem Höchstsatz von 3,4 Prozent auch dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Vollständigkeit halber: In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil lediglich 1,2 Prozent, so dass der jeweilige Arbeitnehmeranteil entsprechend höher ist.
Praxistipp: Es soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Das heißt: Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zumeist dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Das digitale Verfahren soll bis zum Frühjahr 2025 entwickelt werden. Vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist es dagegen ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.
Praxistipp:
Die Umsetzung der – je nach Kinderzahl – unterschiedlichen Beitragssätze ist für die beitragsabführenden Stellen mit einem hohen Aufwand verbunden. Deshalb sieht der Gesetzgeber für sie einen Übergangszeitraum vor: Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 01. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.
13.07.2023 // Ende der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen am 31. August 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie als prüfende/n Dritte/n auf die bis zum 31. August 2023 verlängerte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen aufmerksam machen. Aufgrund der sehr hohen Auslastung des digitalen Antragssystems in den ersten Juni-Wochen haben wir die Einreichungsfrist flexibilisiert mit dem Ziel, die nächsten Wochen für die noch ausstehenden Schlussabrechnungen zu ermöglichen und die Einreichungsquoten zu erhöhen.
Sofern Sie bereits für Ihre Mandanten alle Pakete zur Schlussabrechnung eingereicht haben, betrachten Sie diese Erinnerung als gegenstandslos. Wir bitten um Verständnis für diese erneute Erinnerung, die allerdings erforderlich ist, da rund 400.000 Schlussabrechnungspakete noch nicht eingereicht bzw. für diese noch keine Verlängerung beantragt wurde.
Die Bearbeitung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen (ÜH) sowie der November- und Dezemberhilfen ist jetzt vorzunehmen. Ziel ist es, auf Basis der nun vorliegenden realisierten Zahlen den Förderbetrag in einem Schlussbescheid abschließend festzusetzen. Die Schlussabrechnungen für Ihre Mandanten und deren (teil-)bewilligten Hilfen sind bis spätestens zum 31. August 2023 im digitalen Antragsportal einzureichen.
Hinweise:
- Beachten Sie bitte, dass die Einreichung von Paket 2 (ÜH III Plus & ÜH IV) unmittelbar im Anschluss an die Einreichung von Paket 1 (ÜH I bis III sowie November- und Dezemberhilfe) erfolgen kann.
- Wir möchten Sie zudem informieren, dass wir im digitalenSchlussabrechnungsportal für die Überbrückungshilfe eine einmalige Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 ermöglichen. Hierfür ist zwingend die Erstellung eines Organisationsprofils im Schlussabrechnungsportal für die Überbrückungshilfe für die betreffenden Mandate und zugehörigen Programme bis zum 31. August 2023 erforderlich. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Registrierung im Antragsportal für Überbrückungshilfe nicht ausreichend ist und zwingend oben genannte Anlage eines Organisationsprofils für eine Fristverlängerung vorzunehmen ist. Weitere Informationen hierzu können Sie auch der Ziffer 3 ff. der FAQ entnehmen (Überbrückungshilfe Unternehmen – Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
- Wir bitten Sie, von weiteren Anfragen nach Fristverlängerungen, beispielsweise über die zuständigen Bewilligungsstellen oder den Service Desk der Überbrückungshilfen, abzusehen. Die Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten ist für alle Antragstellenden verpflichtend. Sollten für Bewilligungen keine fristgerechten Einreichungen vorliegen oder von der Option der einmaligen Fristverlängerung nach Registrierung eines Organisationsprofils kein Gebrauch gemacht werden, werden ab September 2023 automatisch Erinnerungsschreiben und Rückforderungsmaßnahmen gegenüber den Begünstigten eingeleitet. Für jede Programmlinie getrennt, wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
- Rückzahlungen sind grundsätzlich sechs Monate ab Datum des Bewilligungsbescheides fällig. Darüber hinaus bestehen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten, die individuell mit den jeweiligen Bewilligungsstellen zu vereinbaren sind. Falls Sie Mandate, für die Sie Corona-Wirtschaftshilfen beantragt hatten, zwischenzeitlich nicht mehr betreuen, bitten wir Sie, Ihre bisherigen Mandanten zu informieren, dass sie sich für die Schlussabrechnung einen neuen prüfenden Dritten suchen müssen, damit dieser den Wechsel der/des prüfenden Dritten initiiert. Alternativ bitten wir Sie, den Service-Desk über die Mandatsniederlegung zu informieren.
Aus den vielen Rückfragen beim Service Desk der Überbrückungshilfen möchten wir Ihnen darüber hinaus folgende technische Hinweise mitteilen:
Bei einem ungültigen One-time-Code können Sie wie folgt vorgehen:
- Accounterweiterung mittels Login über ELSTER
- Hierzu wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt.
- Wählen Sie bei der Anmeldung „ELSTER-Login (elster.de)“.
- Folgen Sie den weiteren Schritten bis zur Seite „Benutzerkonto Informationen aktualisieren“.
- Bitte achten Sie darauf, hier die E-Mail-Adresse anzugeben, die bereits für den bestehenden Account verwendet wurde.
- Nach der erfolgreichen Verknüpfung des Accounts, können Sie sich zukünftig über diese Login-Option anmelden.
- Accounterweiterung mittels Login über bundID
- Wählen Sie bei der Anmeldung Login mit „Nutzerkonto Bund – id.bund.de„.
- Folgen Sie den weiteren Schritten bis zur Seite „Benutzerkonto Informationen aktualisieren“.
- Bitte achten Sie darauf, hier die E-Mail-Adresse anzugeben, die bereits für den bestehenden Account verwendet wurde.
- Nach der erfolgreichen Verknüpfung des Accounts, können Sie sich zukünftig über diese Login-Option anmelden.
- Sollte keine dieser Möglichkeiten zur Erweiterung Ihres Nutzerkontos für Sie möglich sein, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Bitte lassen Sie uns ein Schreiben mit den folgenden Kriterien zukommen:
- Benutzername und Registrierungs-Mail-Adresse der registrierten Person müssen angegeben werden.
- Der Satz: „Ich bitte darum, meinen QR-Code zurücksetzen zu lassen.“
- Die Ticketnummer, für eine schnellere Bearbeitung.
- Eine Geschäftsbriefvorlage mit folgenden Daten:
o Klarname und handschriftliche Unterschrift der registrierten Person.
o Straße, Ort
o Firmenstempel
Per Post an:
]init[ Aktiengesellschaft für digitale Kommunikation;
Köpenicker Str. 9;
10997 Berlin
oder
Per Fax an: +49 30 97006 135
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass der für die Anmeldung im Schlussabrechnungsportal erforderliche Benutzername in der Regel in Ihrer OTP-App, die Sie für die erstmalige Registrierung installiert haben, einsehbar ist. Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, nutzen Sie bitten den entsprechenden Link im Portal zur Passwortzurücksetzung.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ und im Leitfaden für prüfende Dritte. Weitere technische Hinweise zur Anmeldung im Antragsportal (z. B. OTP-Eingabe) sind auf der Hilfeseite für die Registrierung und Anmeldung zu finden. Zudem können Sie sich bei technischen Rückfragen über das Kontaktformular auf der Webseite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder unter der Telefonnummer +49 30-530 199 322 an unseren Service-Desk für prüfende Dritte wenden.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.
28.03.2023 // Inflationsausgleichprämie zur Abgeltung von Überstunden
27.03.2023 // Fristenübersicht
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
27.02.2023 // Fristen für Steuererklärungen
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2021 verpflichtet ist, hatte dafür drei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärung musste bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Für steuerlich beratene Personen verlängert sich wegen der staatlich zugewiesenen Mehraufgaben bezüglich der Corona Meldungen die Abgabefrist auf den 31. August 2023.
Auch für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2022 haben Sie mehr Zeit. Ihre Steuererklärung müssen Sie bis zum 02. Oktober 2023 einreichen. Sind Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Frist sogar auf den 31. Juli 2024.
2022 und Älter ….
30.11.2022 // Vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“
Toxische Kombination: Hohes Arbeitsaufkommen und steigender Krankenstand
Bereits zum dritten Mal in Folge hätten kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien sonst sprichwörtlich zum „Jahresendspurt“ ansetzen und mit der Aussicht auf eine Vielzahl von Überstunden durch die Advents- und Weihnachtszeit hecheln müssen. Der Grund: Die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2022 veröffentlicht werden. Die Zeit drängte, denn mit Verstreichen der Frist drohen erhebliche Ordnungsgelder.
DStV-Präsident Lüth schilderte in seinem Brandbrief an Bundesminister Dr. Buschmann eindringlich: Die Schreibtische sind mit den Corona-Schlussabrechnungen und KUG-Schlussprüfungen prall gefüllt. Zudem mussten und müssen die Kanzleien bereits viel Zeit in Beratungen und Abwicklungen rund um die Energiepreispauschale investieren. Die Beratungen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Gaspreisbremse stehen vor der Tür. Diese Situation dürfte sich in den kommenden Wochen noch deutlich verschärfen, denn zeitgleich zum hohen Arbeitsaufkommen und den steigenden Mandantenanfragen gehen auch die Arbeitsausfälle infolge des heftigen Grippe- und RSV-Geschehens drastisch in die Höhe. Eine Kombination, die den mittlerweile krisenerprobten Unternehmen und Kanzleien erneut viel abverlangt.
20.01.2023 // Wichtige Informationen zum Thema Grundsteuer
07.11.2022 // Einspruch Grundsteuer
09.11.2022 // Infos zur Inflationsprämie
Die Begünstigung bis zu 3.000 Euro setzt ganz klar voraus, dass die Leistungen zur Abmilderung der anhaltend hohen Inflation …
- im begünstigten Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 und …
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also gerade nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen sich aus jährlicher Übung ergebenden Verpflichtung …
erbracht werden.
22.08.2022 // Schriftlicher Arbeitsverträge
Das Nachweisgesetz regelte bislang in § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG, dass Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen binnen eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer mitzuteilen haben. Verstöße durch den Arbeitgeber wurden nicht weiter sanktioniert.
Nach der Anpassung müssen nun auch bestehende schriftlich abgeschlossene Arbeitsverträge angepasst werden.
Vorab, mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge verlieren ab dem 1. August 2022 ihre Gültigkeit. Ab dem 1. August 2022 müssen Sie zwingend mit Ihren Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge schließen. Unter „schriftlich“ ist zu verstehen, dass Sie ein Dokument aufsetzen, dass von beiden Seiten unterzeichnet wird. Eine E-Mail genügt beispielsweise nicht.
Folgende Arbeitsbedingungen müssen nun zusätzlich in die Arbeitsverträge aufgenommen werden
- das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
- die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart
- die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
- die Vergütung von Überstunden
- die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
- die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem,
- der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- im Grundsatz: Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt, wird
- dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren,
- mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden. Der zweite Halbsatz wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Kündigungsschutzklage, die außerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingereicht wurde, gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen ist, wenn sie innerhalb der im Arbeitsvertrag nachgewiesenen Frist eingereicht wurde
- ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Was passiert bei Nichteinhaltung: Wer gegen die Pflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro zur Kasse gebeten werden. Zum ersten Mal wird der Verstoß gegen das Nachweisgesetz als eine Ordnungswidrigkeit angesehen.
Das bedeutet auch: Falls Unternehmen lediglich eine elektronische Signatur nutzen (E-Mail), um die neuen Informationen an ihre Mitarbeiter zu übermitteln, kann dies geahndet werden. Entscheidend ist vor allem die Schriftform.
Falls Unternehmen lediglich eine elektronische Signatur nutzen (E-Mail), um die neuen Informationen an ihre Mitarbeiter zu übermitteln, kann dies geahndet werden. Entscheidend ist vor allem die Schriftform.
- Abfrage zur Fälligkeit der Auszahlung des Arbeitsentgelts
- Vergütung von Überstunden als Option für die zusätzlichen Absprachen
- Vergütung von Zuschlägen als Option für die zusätzlichen Absprachen
- Erweiterung der Abfrage zum Arbeitsort
- Erfassung der Probezeit
04.11.2022 // Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbraucherpreise hat die Bundesregierung eine Inflationsausgleichsprämie geschaffen. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 € hohe Prämie steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen.
Die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben ist an einige Voraussetzung geknüpft:
So tritt sie mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich. Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen. Der Arbeitsgeber muss diese Prämie entsprechend kennzeichnen (z.B über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung) Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3000 Euro. Darüberhinausgehende Zahlungen müssen regulär als Arbeitslohn versteuert werden.
Allerdings kann bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden, weshalb eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nicht möglich ist.
Auch den Empfängern von Arbeitslosengeld II kommt die Prämie in voller Höhe zugute, ohne dass Abschläge auf Sozialleistungen zu befürchten sind, weil sie auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet wird.
So hat die Bundesregierung mit der Inflationsausgleichsprämie eine einfache Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer direkt, schnell und unbürokratisch unterstützen können, wobei die Finanzverwaltung auf Steuereinnahmen verzichtet.
02.11.2022 // Informationen zum NRW.Zuschuss Wohneigentum
04.11.2022 // Kurzes Lehrvideo zur Inflationsprämie
27.07.2022 // Eilt bei Arbeitgebern mit monatlicher Lohnsteueranmeldung für Minijob-Dienstverhältnisse
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Energiepreispauschale von 300 Euro haben die Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, mit dem Septembergehalt an ihre anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die zum 01.09.2022 ihr erstes Dienstverhältnis bei Ihnen als ihrem Arbeitgeber haben. Die auszuzahlenden Beträge werden bereits mit der angemeldeten Lohnsteuer für August am 10.09.2022 verrechnet, so dass kein Liquiditätsnachteil entsteht.
Die Pflicht zur Auszahlung besteht auch für Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Weil Sie hier aber nicht sicher prüfen können, ob es sich um das erste Arbeitsverhältnis(Haupt-Dienstverhältnis) handelt und daher Mehrfachauszahlungen möglich wären, müssen Sie sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die unterschriebene Bestätigung müssen Sie als Nachweis zum Lohnkonto nehmen!
Wir haben hierfür den von der Minijob-Zentrale erstellten Mustervordruck vorliegen auf der Homepage bereit gestellt .
Download Musterdokument: Bestätigung erstes Dienstverhältnis
Also benötigen Sie und wir für die Auszahlung und Erstattung bei Minijobbern zwingend den vom Arbeitnehmer ausgefüllten und unterschriebenen beigefügten Vordruck!
Wir brauchen den unterschriebenen Vordruck in diesen Fällen auch frühzeitig bereits für die Lohnabrechnung August, weil die Energiepreispauschale schon mit der Lohnanmeldung für August verrechnet wird.
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Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, bekommen die 300 € je anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erst zum Steuertermin am 10.10.2022 erstattet. Daher braucht hier die Auszahlung an die Arbeitnehmer auch erst mit dem Oktobergehalt zu erfolgen! Dies sollte den Arbeitnehmern eventuell vorab mitgeteilt werden.
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Arbeitgeber, die jährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, haben ein Wahlrecht, ob sie auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten.
Wird die Pauschale von 300 Euro ausgezahlt, so wird der Betrag mit der Lohnsteuerjahresmeldung zum 10.01.2023 erstattet, auch wenn sich dadurch eine negative Lohnsteuer ergibt. Die Auszahlung muss spätestens erfolgen bevor die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 übermittelt wird.
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, so können sich die Angestellten den Betrag später in der eigenen Einkommensteuererklärung für 2022 geltend machen.
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Bei Selbständigen wird die Energiepreispauschale bei der Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 abgezogen. Wenn hier kein Betrag festgesetzt ist, dann geschieht dies später über den Einkommensteuerbescheid.
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Mindestlohn: durch die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.10.2022 auf 12 Euro je Stunde steigt auch die Grenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) entsprechend auf 520 Euro im Monat (10 Std je Woche 12 € für 4,3333 Wochen im Monat).
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Wichtig ist die Anhebung der Betragsgrenze der Minijobs besonders für Beschäftigte, die bisher zwischen 451 € und 520 € im Monat verdient haben und auch nach der Erhöhung des Mindestlohns in diesem Bereich bleiben. Sie waren bisher gesetzlich krankenversichert (ebenso Rentenversicherung etc.) und bleiben dies noch für eine Übergangszeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022.
Diese Beschäftigten können sich aber bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ein dort rechtzeitig bis zum 02.1.2023 gestellter Antrag wirkt rückwirkend ab dem 01.20.2022, wenn keine Versicherungsleistungen angefallen sind.
Arbeitgeber müssen bereits zum 01.10.2022 abfragen, ob die Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch machen.
02.09.2022 // Ab 01.10.2022 verändert sich die Geringfügigkeitsgrenze
Bisher galt der Betrag von 450 € zuzüglich 3 Mal unvorhergesehe Überschreitungen im Zeitjahr in unbegrenzter Höhe
Neu:
Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt:
Ab 01.10.2022: 12€ x 10 h/Woche (=43h / Monat) x 13 Wochen / 3 Monate = 520 €
Erhöht sich der der gesetzliche Mindestlohn in Zukunft so erhöht sich automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze!
Neu:
Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze:
(Beispiel: Krankheitsvertretung ist unvorhersehbar / Urlaubsvertretung ist NICHT unvorhersehbar!)
Nur zwei Überschreitungen möglich (also zwei Monate > 520 €) und maximal das doppelte des vereinbarten Entgeltes (also max. 1.040 € pro Überschreitung), hier gilt der Betrachtungszeitraum des Zeitjahres rückwirkend.
Die Jahresgrenze kann somit 12 x 520 € 6.240 € + unvorhersehbar 1.040 € max. 7.280 € betragen.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, das bedeutet das auch wenn die Beschäftigung zum 15.05. beginnt im Monat 05 dürfen 520 € verdient werden!
Unvorhersehbare Schwankungen im mtl. Entgelt sind unschädlich, z.B. Juni/Juli/ August jeweils 600 € und September / Oktober / November je 440 €.
Hier gilt die Jahresentgeltgrenze 12 x 520 € = 6.240 €.
Unerheblich ist nicht festgelegt, es sollte aber nicht das Doppelte des vereinbarten Entgeltes sein.
Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen gilt auch, dass es keine zwei Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber geben kann.
z.B. SV-Pflichtig Sekretärin (>520 €) und Putzfrau bei selben Arbeitgeber (< 520€).
Auch nicht z.B. MFA in der Praxis und Putzfrau in der privaten Wohnung des Arztes!
Aber: ein Auszubildender kann bei seinem Ausbildungsbetrieb geringfügig entlohn beschäftigt werden.
Es handelt sich hier um 1. einen Ausbildungsvertrag und 2. einen Arbeitsvertrag.
Nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen sind auch unregelmäßige, zu Beginn der Beschäftigung nicht vorhersehbare Einmalzahlungen (zB Provisionen für geworbene Kunden oder Provision für Überschreiten des Geschäftsergebnisses). (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind als regelmäßig und vorhersehbar in die Grenze einzurechnen)
Zur Kurzfristigen Beschäftigung gibt es ein Urteil vom 24.11.2020. Grenzen 3 Monate / 70 Arbeitstage
Wenn in nur drei aufeinander folgenden Monaten mehr als 70 Arbeitstage gearbeitet werden oder 70 Arbeitstage in mehr als drei Monaten geleistet werden ist das trotzdem eine Kurzfristige Beschäftigung.
Bestandschutzregelung für Beschäftigte mit Entgelt von bisher 450,01 € bis 520 € in der Zeit vom 01.10.2022 – 31.12.2023
Die Beschäftigten können sich in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 formlos aber schriftlich bei der Krankenkasse von der bisherigen Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Arbeitnehmer sollte eine Kopie des Befreiungsantrag zu den Lohnakten nehmen.
Wird der Befreiungsantrag bis zum 02.01.2023 bei der Krankenkasse eingereicht so gilt die Befreiung rückwirkend ab 01.10.2022!!
Geht der Befreiungsantrag nach dem 02.01.2023 ein gilt die Befreiung ab dem folgenden Abrechnungsmonat!
Das gilt nicht für die Rentenversicherungspflicht!
Hier gibt es ja die Umkehr, der GfB ist RV-Pflichtig und kann sich auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen. Das gilt auch für den Übergangsbereich!
Gleitzone / Midijob
Bei den Midijobs erhöht sich der SV-Übergangsbereich ab auf 520,01 – 1.600 € .
Es gibt auch neue Berechnungsformeln für die Aufteilung der SV-Beiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im unteren Entgeltbereich wird der Arbeitnehmer deutlich entlastet, der Arbeitgeber dagegen deutlich belastet.
Es gibt im Internet Gleitzonenrechner, wer das nachrechnen lasse möchte.
Die Formeln sind nicht mehr in vertretbarere Zeit nachzuvollziehen, 2 Formeln in drei Schritten angewandt … Kann nachlesen wer will.
Exkurs Rentner:
Auch Frührentner können ab 01.01.2023 unbegrenzt hinzuverdienen!
29.08.2022 // Übersicht: Förderung von Klimaschutzmaßnahmen
Klimaschutz, Ressourcen- und Energieeffizienz sind dringende Themen für Unternehmen – nicht zuletzt aufgrund steigender Energie- und Rohstoffpreise. Der Bund bietet eine große Bandbreite an Förderinstrumenten für Unternehmen. Im Artikel bieten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen in ihrem Unternehmen.
https://klimaschutz-wirtschaft.de/foerderung_klimaschutzmassnahmen/
14.06.2022 // Grundsteuererklärungspflicht ist bis zum 31.10.2022 zu erfüllen!
Welche Unterlagen werden benötigt:
https://www.youtube.com/watch?v=gBI6C_e0ndM
23.05.2022 // Grundsteuererklärungen Stichtag: 31.10.2022:
Thema NRW Soforthilfe:
> Weitere Infos zu wichtigen Steuerthemen In der Krise auch hier
> Hier können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten
> Unterstützung für Künstlerinnen und Künstler und Kulturinstitutionen | Kultur und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen
Thema NRW Soforthilfe:
Viele fragen, wie das Geld zu verwenden ist.
Es ist 3 Monate für Liquiditätsengpässe wirtschaftlicher Natur zu verwenden zum Ausgleich von Umsatzausfällen.
Private Zahlungsschwierigkeiten sind grundsätzlich über Wohngeld und Hartz IV abzudecken.
Zu der wirtschaftlichen Existenz zählt jedoch auch wenigstens ein Unternehmergehalt.
Wortlaut , Soforthilfe NRW Seite:
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.
Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Seit Anfang April wurde dieser Satz wieder gestrichen. Lassen Sie sich beraten wie Sie vorgehen wollen. Prüfen Sie Vertrauensschutzregelungen. Prüfen Sie ALG II Ansprüche und Wohngeld.
Wie hoch dieses Unternehmergehalt sein darf wird nicht mitgeteilt, es ist daher Auslegungssache. Wegen des Wortes „regelmäßig“ ist aber wohl eine Vergangenheitsbetrachtung (Entnahmen) zu Vergleichszwecken anzustellen.
Nun werden diese unten von uns geschilderten Vertrauensschutzregeln (teilweise) umgesetzt:
„Für NRW 2.000 Euro Unternehmergehalt für Förderzeitraum insgesamt (also nicht monatlich) zulässig.“
Bitte dennoch Vertrauensschutz prüfen.
Prüfung Verwendung Zuschuss NRW
Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Sie sollen überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein bei Steuererklärung 2020 zu überprüfen, da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen sind.
Nach massiven Protesten wurden am späten Dienstagnachmittag die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW angehalten. Einige Abrechnungsverfahren zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen, teilte dazu NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart am Dienstag in Düsseldorf mit. Besonders in der Kritik bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses stehen u. a. die
Nichtberücksichtigung der Personalkosten oder weiterer relevanter aufwandswirksamer Zahlungen, die in vielen Unternehmen entscheidende Ursache ihrer Liquiditätsbeeinträchtigung waren. Angesichts der Entwicklung wird nun angeraten, die bis jetzt angeforderten Abrechnungen der Soforthilfe zunächst nicht zu beantworten (bisheriger Fristablauf am 30.09.2020) und die weitere Entwicklung abzuwarten.
> Ablauf des Rückmeldeverfahrens Soforthilfe
> Novemberhilfe Umsatzersatz für unmittelbar und mittelbar Lockdown Betroffene.
> Unternehmerlohn in NRW auch in zweiter Phase der Überbrückungshilfe
> Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November
> Corona Unterstützung: NRW weitet Coronahilfen für Soloselbstständige und Kleinunternehmer aus
> Informationen zum Konjunkturpaket, Umsatzsteuersenkung und Elternbonus
> Steuerliche Verbesserungen: Hilfen für die Gastronomie
> Handlungshilfen für Arbeitgeber für Arbeitsschutzmaßnahmen nach Branchen gegliedert
> neue Zuschüsse für Sozialdienstleister
> Kurzarbeit – Videoanleitung zum Ausfüllen des Formulars zur Anzeige der Kurzarbeit
> Corona-Soforthilfen für Selbständige, Freiberufler und Künstler – Alle Bundesländer im Überblick!
> KFW Sofortprogramm Kredite startet heute 23.3
> Soforthilfen 1 Mann Unternehmen und 1-10 Beschäftigte
> Stark vereinfachtes Antragsformular zur Anpassung Steuervorauszahlungen
> BVMW: Coronahilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer
> BVMW: Coronavirus
> Corona: Welchen Schutz gibt es für Mund, Nase und Augen? | Verbraucherzentrale NRW
Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich kurzfristig die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.
Achtung: Um die Beiträge für März stunden zu lassen, müssen Sie sich seit Anfang April formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre zuständige Krankenkasse wenden, die Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.
Corona-Krise:
Vereinfachtes Stundungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge zunächst nur noch für den Beitragsmonat Mai möglich
KFW Kredit , Unterlagen die Banken und Sparkassen häufig anfordern werden:
- Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
- Jahresabschlüsse / Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018 (falls noch nicht eingereicht)
- Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inklusive Summen- und Saldenliste)
- Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung
- Selbstauskunft
- Vorschlag für den Eigenbeitrag Bürgschaft / Einlage
Der Antrag auf den Zuschuss kann ab sofort (nur) online gestellt werden !!!
KFW Kredite:
Die Zinssätze liegen zwischen 1,00 % und 1,46 % je nach Rating und Besicherung.
Es gibt auch Programme für die Einrichtung von Home Office Plätzen
Zum KFW Kredit gibt es ein Merkblatt, welches GmbH Gesellschaftern für die Laufzeit des Kredits untersagt Gewinne auszuschütten. Die Formulierung wird allerdings nach Rücksprache mit einem zuständigen KFW Berater im Bundeswirtschaftsministerium überdacht.
Es fällt ja auch sofort ins Auge, dass offenbar die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hier gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften gleichheitswidrig benachteiligt werden. Ferner wurde die Zinsspanne offenbar nunmehr nach oben gesetzt, da 1,46 Prozent nicht mehr als Obergrenze erscheint. Auch gibt es die Möglichkeit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren.
Zuschuss NRW:
Gründungen nach 31.12.2019
Es gibt auch hier jetzt Förderungen durch den Zuschuss NRW (Ausnahmefälle):
Konjunkturpaket:
Ein Bestandteil des Konjunkturpaketes vom 3. Juni 2020 ist auch eine neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen bzw. Selbstständige. Betroffene Unternehmen sollen für den Zeitraum Juni bis August 2020 direkte, nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen für ihre Fixkosten erhalten. Mit dieser Initiative soll ein Anschluss an die auslaufenden Programme hergestellt werden und die zeitkritische „Mittelstandslücke“ geschlossen werden.
Der Berufsstand soll als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle, wie sie leider zuletzt bei Corona-Förderprogrammen zu häufig vorgekommen sind, zu vermeiden. Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung. Diese geht auch auf weitere wichtige Punkte zu den Soforthilfen ein und ist abrufbar unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/NEWS-KONJUNKTURPAKET.pdf
10.09.2020 // Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms
Am 25.8.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Es wird in zwei Programmteile bezüglich der Fördermonate unterschieden.
Die BStBK und das BMWi führen aus:
Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird nach Kenntnis der BStBK unverändert weitergeführt; die Anträge sind bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst, wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein.
30.06.2022 // 300,- Euro Energiepreispauschale
Energiepreispauschale 300 Euro ab August! Siehe unser Video oder hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Energiepreispauschale.pdf?__blob=publicationFile&v=2
07.06.2022 // Fristverlängerung für Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer an das BMWK:
„…Steuerberater und ihre Mitarbeiter in den Kanzleien haben u. a. durch die Unterstützung der Mandanten bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen in den letzten 2 Jahren einen we-sentlichen Beitrag zur Überwindung der Corona-Krise für die deutsche Wirtschaft geleistet.
Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien waren und sind dadurch immer noch erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsrückstau in den Kanzleien wird nur mittelfristig sukzessive abzubauen sein.
Zeitgleich zur Schlussabrechnung steht für den Berufsstand mit der Umsetzung der Grundsteuerreform eine weitere zusätzliche Aufgabe an. Die Finanzverwaltung hat vorgesehen, dass zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen für die rund 36 Mio. Grundstückeinheiten einzureichen sind. Die Vorbereitungen hierzu hinsichtlich Mandanteninformation, Datenbeschaffung etc. laufen in den Kanzleien seit Wochen auf Hochtouren. Die erst seit ca. 3 Wochen überhaupt mögliche Schlussabrechnung der diversen Corona-Hilfsprogramme soll bis Ende Dezember 2022 erfolgen. Für die prüfenden Dritten ist es unmöglich, dies innerhalb eines so kurzen Zeitraums zu leisten. Auch die Bewilligungsstellen gehen unserer Kenntnis nach davon aus, dass die Schlussabrechnungen sich zeitlich deutlich länger hinziehen werden. Wir bitten Sie deshalb mit Nachdruck, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen um mindestens ein weiteres Jahr bis Ende Dezember 2023 zu verlängern und dies frühzeitig zu kommunizieren. Nur so kann dringend benötigte Planungssicherheit in den Kanzleien erreicht und der Fristendruck entzerrt werden. Zudem darf es keine straf- oder haftungsrechtlichen Konsequenzen geben, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung Fehler in Anträgen festgestellt werden, die unter Zeitdruck, Unsicherheit und ohne hinreichende Unterstützung gestellt wurden. Einzige Ausnahme sind natürlich eindeutige Missbrauchsfälle. Wir freuen uns über eine positive Rückmeldung und stehen für den weiteren Austausch gern zur Verfügung.“
16.05.2022 // Vierten Corona-Steuerhilfegesetz
„Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 beschlossen werden. Das Gesetz tritt jedoch erst nach Ablauf der derzeitigen Abgabefristen in Kraft. Daher hat das BMF in seinem Schreiben für die Übergangszeit entsprechende Regelungen getroffen.
Aktuell steht für beratene Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 der 31.05.2022 im Gesetz. Bis dahin gilt auch die zinsfreie Karenzzeit (vgl. ATAD-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2021, S. 2035). Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Frist zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert werden – bis Ende August 2022 (vgl. Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BT-Drs. 20/1111). Der Haken: Das Gesetz wird erst nach Ende Mai im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mithin erst dann offiziell in Kraft treten.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Anweisungen getroffen, um diese zeitliche Lücke die Abgabefristen betreffend zu schließen (vgl. BMF-Schreiben vom 01.04.2022):
Unter anderem entfällt demnach für beratene Steuerpflichtige der automatische Verspätungszuschlag für Steuererklärungen 2020, die nach Ende Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden. Die in diesem Zeitraum abgegebenen Steuererklärungen gelten grundsätzlich nicht als verspätet.
Das Schreiben ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.“
Achtung: 12.04.2021 // BMWi – Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen
Und Veranstaltungsbranche wird wirklich sehr verbessert gefördert jetzt unbedingt informieren , -ferner auch deutliche Förderugn Digitalisierung, Hygienemaßnahmen, Marketing-, und Erhöhung Fördersätze bis zu im Ergebnis über 160 Prozent der Kosten
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbrückungshilfe-3.html
18.03.2021 // Mitteilung unseres Steuerberaterverbandes Westfalen Lippe
Im Rahmen der Neustarthilfe können Anträge nun auch über Prüfende Dritte gestellt werden. Damit können betroffene Soloselbständige entscheiden, ob sie die Antragstellung selbst übernehmen wollen oder zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen möchten. Der DStV hatte sich für diese Wahlmöglichkeit stark gemacht.
Bislang konnten Anträge für die Neustarthilfe nur von den Betroffenen selbst als natürliche Personen in Form eines sog. Direktantrags gestellt werden. Dies ist auch künftig mittels eines ELSTER-Zertifikats weiterhin möglich. In der Praxis wird es allerdings gerade in Fällen, in denen nicht leicht abzuschätzen ist, ob die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III günstiger ist, das Bedürfnis bestehen, zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Für diesen Fall erhalten die Betroffenen nunmehr die Möglichkeit, sodann auch die Antragstellung durch den Berater als Prüfenden Dritten durchzuführen.
Dabei werden auch die Beraterkosten in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Ein Zuschuss entfällt allerdings, wenn der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden wird.
Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro. Mit ihr sollen insbesondere Soloselbständige unterstützt werden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie soll die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung als zusätzliche einmalige Unterstützungsleistung ergänzen.
Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.8.2021
16.03.2021 //Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE
Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.3.2021 aus. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam und weist zugleich auf Startschwierigkeiten in Bezug auf cloudbasierte TSE-Lösungen hin. Betroffene sollten dem DStV zufolge zeitnah eine Fristverlängerung nach § 148 AO beantragen.
04.03.2021 // Rechtstipp Impfung NRW 04.03.2020, Priorisierung
> https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/priorisierung_impfberechtigung_26916.html
01.02.2021 // Nicht mehr beantragt werden kann die Soforthilfe , hier sind Rückzahlungspflichten zu prüfen.
Es gibt bis Ende März noch Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe Phase 2 , jetzt kommt hinzu: Überbrückungshilfe 3:
Dadurch zusätzliche Hilfen für November 2020 bis Juni 2021:
Antragsstellung Ü Hilfe 3 seit dem 10.02.2021 möglich.
Die Neustarthilfe kann aufgrund der Entscheidung der Verantwortlichen nur durch den Antragssteller persönlich über ein Elsterzertifikat gestellt werden.
> Hier geht es zum Formular.
Die Neustarthilfe wird nur dann als volle Betriebskostenpauschale gewährt, wenn der Umsatz
der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021
bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60
Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen
der Grundsicherung und ähnlicher Leistungen anzurechnen
Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Für den Fall, dass die Umsatzeinbußen geringer als erwartet ausfallen, ist die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen.
Wichtig: 15.02.2021
Vom Lockdown betroffene Unternehmen können Schadensausgleich erhalten, daher auch entgangene Gewinne ersetzt bekommen, die konkrete Umsetzung steht aus:
- Soloselbständige erhalten alle 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 -maximal aber 7.500 Euro Betriebskostenpauschale .
Bei Gründung nach 01.01.2019 besondere Berechnungsgrundlagen zu beachten. - Ferner für jeden gilt (bei Soloselbständigen nur als Wahlrecht -Prinzip entweder oder- zur Neustarthilfe): pro Monat ab November 2020 wird geschaut, ob im jeweiligen Monat Umsatzeinbruch zu entsprechendem Monat 2019 von 30 Prozent vorliegt . Dann Erstattung Fixkosten des jeweiligen Monats . Höhe der Erstattung ist gestaffelt (40 bis 90 Prozent) . Je höher der Umsatzeinbruch ab 30 Prozent desto höher die Erstattung.
Verlustfrage ( Europarecht ) kann abgewählt werden diesmal . Es ist unerheblich, ob Verluste erzielt werden. - Winterwaren, saisonale Waren (z.B. Modebranche). dürfen zu 100 Prozent als Fixkosten betrachtet werden
- Digitalisierung und Hygienekonzepte werden bei Berechnung der Fixkosten besonders unterstützt.
- bisherige Novemberhilfe und Dezemberhilfe 2020 wird auf diese neuen Fixkosten- Hilfen angerechnet
26.03.2021 // Modernisierung des KStG – Praktische Umsetzung – Gestaltungen
Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des KöMoG (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts) beschlossen. Kernpunkt ist die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Da diese tiefgreifende Neuerung voraussichtlich erstmals für den VZ 2022 gelten wird, besteht jetzt bereits die Notwendigkeit, konkrete Überlegungen anzustellen, für welche Mandanten das Optionsmodell als Gestaltungslösung infrage kommt und wie die praktische Umsetzung angegangen werden sollte.
- Fortbestand des Gesellschaftsrechts der PG
- Option zur KSt als fiktiver Formwechsel in die GmbH – Möglichkeiten, Sollbruchstellen, Sperrfristen
- Beendigung der Option als fiktiver Formwechsel zurück in die PG – unvermeidbare Steuerbelastungen
- Quasi-Gewinnausschüttung, Vierkontenmodell, Einlagekonto
- Umqualifikation von Tätigkeitsvergütung, Miete, Zins und Vorabgewinn
- Veräußerungsgewinn, Beteiligungsverlust, Forderungsverlust
- Option bei der Grundstücks-PG
- Schenkung und Erbschaft: Begünstigung von Anteil und ehemaligem SBV
- Neue Möglichkeiten in der Sozialversicherung
- Wegzug, DBA und weitere Überlegungen „am Rande“
Kontaktieren Sie uns gerne zu diesen Fragestellungen.
21.05.2021 // Coronahilfen: Härtefallanträge können über die Länder gestellt werden
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme durch gesonderte Härtefallhilfen im Einzelfall ergänzt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Anträge können bei den Ländern ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden.
Die Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbständige unterstützen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind. Sie richten sich speziell an solche Antragsteller, bei denen die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen, die aber gleichwohl Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härten erlitten haben, die absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Das jeweilige Bundesland entscheidet in diesen Einzelfällen auf der Grundlage der Empfehlungen einer Härtefallkommission, wer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung erhält. Die Antragstellung muss in der Regel über sog. prüfende Dritte erfolgen.
Zu beachten sind allerdings einige länderspezifische Besonderheiten:
So können etwa in einigen Ländern Ausnahmen beispielsweise für Soloselbstständige mit einem Antragsvolumen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes gelten, die einen Antrag über prüfende Dritte entbehrlich machen.
Auch können in den einzelnen Ländern unterschiedliche Antragsfristen gelten. Wichtig ist es daher, sich rechtzeitig mit den jeweiligen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu machen.
So ist etwa auch zu beachten, dass für Hessen und Mecklenburg-Vorpommern – anders als für die übrigen Länder – die Antragstellung nicht über das genannte gemeinsame Antragsportal, sondern über eine jeweils länderspezifische Seite erfolgen muss. Die besonderen Informationen dazu finden sich im gemeinsamen Antragsportal unter der Rubrik „Hilfe in Ihrem Bundesland“.
Alle wichtigen Informationen zu den Härtefallhilfen sind im Übrigen auf den Webseiten des BMWi sowie gebündelt unter www.haertefallhilfen.de abrufbar.
Quelle: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.
05.05.2021 // Steuerfreier Corona-Bonus bis 30.06.2021 verlängert
21.05.2021 // Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7 g EStG) Ihr Titel
für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.
Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.
Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).
Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843).
Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.
Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.
Quelle: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.
19. 07.2021 // Neustarthilfe Plus: Startschuss zunächst für Direktanträge
nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über Prüfende Dritte, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Antragsteller.
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für MehrPersonen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.
Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesonderten FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Zu besseren Lesbarkeit sind dort die inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe kenntlich gemacht.
Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portalwww.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
23.07.2021 // "Überbrückungshilfe 3 plus" Portal eröffnet
20.11.2020 // Neuerung: KfW-Schnellkredit 2020 Bedingungen geändert
Sie sind durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?
- Bis zum 31.12.2020 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 abschließen.
- Für Anschaffungen und laufende Kosten
- Kredit mit 3,00 % Sollzins p.a.
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos
26.10.2020 // Überbrückungshilfe Phase 2 September bis Dezember
Oder Umsatzrückgang 2 Monate 50 Prozent April bis August
Der Antrag für Überbrückungshilfe II ist seit dem 21.10.2020 freigeschaltet (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Der Fragenkatalog ist auf der Homepage des BMWi veröffentlicht.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html
02.10.2020 // Umsatzsteuersatz 2019/2020 Gestaltung
Bauleistungen – Vereinbarungen zur Abnahme von Teilleistungen im 2. Halbjahr 2020 vor dem 1.1.2021 sind ausreichend und Gestaltungsmittel um 16 Prozent anteilig zu sichern
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020 kann für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Empfänger von Bauleistungen zu einer Verminderung der Kosten für in diesem Zeitraum bezogene Bauleistungen um drei Prozentpunkte führen. Um die dadurch mögliche Kostenersparnis zu realisieren, kann es sinnvoll sein, bei einheitlich vereinbarten Bauleistungen, soweit fertiggestellt, Teilleistungen abzunehmen und abzurechnen. Jedenfalls, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, ist für die steuerliche Anerkennung (16 Prozent) der Abnahme von Teilleistungen nur erforderlich, dass bis zum 31.12.2020 die Teilleistung auch tatsächlich abgenommen wird.
Ist eine Abnahme von Teilleistungen nicht vertraglich vereinbart lassen Sie sich gerne beraten, was man noch tun könnte.
08.10.2020 / Erinnerung: Antragsfrist für Überbrückungshilfe (Phase 1) läuft am 09.10.2020 ab
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie daran erinnern, dass Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden müssen.
Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen.
Anträge auf Überbrückungshilfe für die Phase 1, die von Ihnen angelegt wurden und die Sie bis zum 9. Oktober 2020 nicht absenden, werden am 10. Oktober 2020 automatisch geschlossen und gelöscht.
Die Änderung der Kontoverbindung sowie Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die Phase 1 können noch bis zum 30. Oktober 2020 eingereicht werden, um beispielsweise zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein.
Anträge für die zweite Phase können in den kommenden Wochen ebenfalls über das elektronische Antragssystem eingereicht werden. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Aktuelle Informationen zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe sind zeitnah auf der Infoseite zu finden:https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste.html
Bitte senden Sie Ihre noch offenen Anträge für die erste Phase rechtzeitig vor dem Ablauf der Antragsfrist ab.
Ihr Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe
02.10.2020 // Überbrückungshilfe Teil 2
Die Überbrückungshilfe wird nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesfinanzministerium haben am 18.9.2020 erste Details veröffentlicht.
Zielsetzung des (zweiten) Überbrückungshilfe-Programms (zusammen mit dem Sofortzuschuss sozusagen das dritte Programm) :
Es werden jetzt auf Basis des Koalitionsbeschlusses vom 25.8.2020 die Antragsvoraussetzungen gelockert, die Fördersätze erhöht und das Programm von September bis Ende Dezember 2020 verlängert.
Vollständig digitales Antragsverfahren
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Anträge können nur über einen registrierten Dritten (Rechtsanwalt oder Angehöriger der steuerberatenden Berufe) und voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.
Zur Antragstellung berechtigt ist künftig, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April–August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April–August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hat.
Auch Soloselbständige und Freiberufler können einen Antrag stellen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Die bisherige Deckelung der Förderung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern auf höchstens 9.000 €/ 15.000 € entfällt. Damit können auch KMU eine höhere Förderung beantragen.
Erhöhung der Fördersätze und förderfähige Fixkosten
Künftig werden 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch) erstattet.
Die Personalkostenpauschale von bisher 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
Nachzahlungen werden ermöglicht
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
07.09.2020 // Cornonahilfe Kinderbonus
Der Corona-Familienbonus stellt eine Hilfe der Bundesregierung dar. Jedes Kind, welches im Jahr 2020 Kindergeld bezieht, steht der Bonus von 300 Euro zu. Ausgezahlt werden 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober.
Im Fall von getrenntlebenden Elternteilen erhält der Elternteil den Bonus, bei dem das Kind gemeldet ist. Unter Umständen kann der andere Elternteil in diesen Monaten beim Zahlen des Unterhalts die Hälfte des Bonus einbehalten, wobei es aber auf die unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen ankommt. Es profitiert somit auch der Elternteil, auf den sich Probleme wie zum Beispiel Kinderbetreuung während der Corona-Zeit nicht direkt ausgewirkt haben.
Sofern es in der Corona-Zeit zu einem Mehr-Bedarf gekommen ist und eine Anschaffung notwendig war, die mit dem Unterhalt nicht gezahlt werden konnte kann der Elternteil, welcher den Bonus empfängt, veranlassen, dass dieser nicht von dem laufenden Unterhalt abgezogen wird.
Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen wie Grundsicherung oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Corona-Hilfe speziell für Alleinerziehende. Der sogenannte Entlastungsbeitrag ist von dem Familienbonus zu unterscheiden und stellt eine Maßnahme zur Unterstützung von Alleinerziehenden dar. Dieser Entlastungsbeitrag wird befristet auf zwei Jahre von 1908 auf 4008 Euro angehoben und für jedes weitere Kind auf 240 Euro erhöht.
20.08.2020 // Verbesserungen bei der Abrechnung und Rückforderung der Corona-Soforthilfe
- Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
- Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
- Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
- Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden.
Das Rückmeldeverfahren soll vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden. Die Rückmeldefrist wird einheitlich bis zum 30.11.2020 verlängert und die Frist für evtl. Rückzahlungen bis zum 31.03.2020.
Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline des Landeswirtschaftsministeriums NRW unter 0211-7956 4995 gestellt werden.
10.07.2020 // Weitere Hilfen:
Zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen – NRW Überbrückungshilfe Plus
Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes und gewährt aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung, die NRW Überbrückungshilfe Plus.
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens.
Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies bedeutet unter anderem, dass der Umsatz der Anspruchsberechtigten in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein muss. Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Darüber hinaus muss (wie bereits bei der Überbrückungshilfe) ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich.
03.12.2021 // Hinweis des Steuerberaterverbandes Westfalen Lippe e.V.
„Überbrückungshilfe IV: Coronahilfen werden im neuen Jahr fortgesetzt
die Coronahilfen des Bundes werden im neuen Jahr durch eine neue Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Sie soll den Förderzeitraum Januar bis März 2022 umfassen und unmittelbar an die laufende Überbrückungshilfe III Plus anschließen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus mit dem Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stark gemacht.
Ebenfalls verlängert wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits beendeten Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I bis III sowie November- und Dezemberhilfe). Sie ist nun bis zum 31.12.2022 möglich. Auch hier hatte der DStV auf eine Entlastung der prüfenden Dritten gedrängt.
Die neue Überbrückungshilfe IV wird nach einer aktuellen Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für die betroffenen Unternehmen weiterhin die Erstattung von Fixkosten vorsehen. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten soll 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 % betragen. Darüber hinaus sollen Unternehmen, die im Rahmen der Coronapandemie besonders von Schließungen wie etwa der Absage von Weihnachtsmärkten betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten können. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV sollen erneut auch Abschlagszahlungen erfolgen, um eine schnelle Unterstützung sicherzustellen.
Ebenfalls fortgeführt werden soll die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 €, für den verlängerten Förderzeitraum also insgesamt bis zu 4.500 € an Zuschüssen erhalten können.
Detaillierte FAQ zur neuen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 mit den Einzelheiten zu den Förderbedingungen und zum Antragsverfahren sollen nach Auskunft des BMWi zeitnah auf dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht werden.“
23.12.2021 // Dringender Hinweis:
Wer den Antrag auf Neustarthilfe nicht über den Steuerberater eingereicht hat, muss bis 31.12.2021 die Rückmeldung erledigen, ansonsten wohl zurück zahlen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html?etcc_med=Push