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Infektiologe Johannes Bogner zu Atemschutzmasken: „ Ohne Atemschutz sollte man das Haus nicht verlassen“
Dient der Mundschutz nicht nur dazu, andere nicht anzustecken?

„Jeder meint, dass der Mund-Nasen-Schutz nichts nützt. Dabei ist das eine gefährliche Fake News. Es ist doch logisch, dass ein Schutz vor Mund und Nase dagegen hilft, dass man das Virus einatmet. Selbst ein einfacher Papier- oder Textilschutz ist besser als nichts!“

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> Hier können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten
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Thema NRW Soforthilfe:
Viele fragen, wie das Geld zu verwenden ist.

Es ist 3 Monate für Liquiditätsengpässe wirtschaftlicher Natur zu verwenden zum Ausgleich von Umsatzausfällen.

Private Zahlungsschwierigkeiten sind grundsätzlich über Wohngeld und Hartz IV abzudecken.

Zu der wirtschaftlichen Existenz zählt jedoch auch wenigstens  ein Unternehmergehalt.

Wortlaut , Soforthilfe NRW Seite:
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.

Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Seit Anfang April wurde dieser Satz wieder gestrichen. Lassen Sie sich beraten wie Sie vorgehen wollen. Prüfen Sie Vertrauensschutzregelungen. Prüfen Sie ALG II Ansprüche und Wohngeld. 

Wie hoch dieses Unternehmergehalt sein darf wird nicht mitgeteilt, es ist daher Auslegungssache. Wegen des Wortes „regelmäßig“ ist aber wohl eine Vergangenheitsbetrachtung (Entnahmen)  zu Vergleichszwecken  anzustellen.

Nun werden diese unten  von uns geschilderten Vertrauensschutzregeln (teilweise) umgesetzt:

„Für NRW 2.000 Euro Unternehmergehalt für Förderzeitraum insgesamt (also nicht monatlich) zulässig.“

Bitte dennoch Vertrauensschutz prüfen.

Prüfung Verwendung Zuschuss NRW
Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Sie sollen überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein bei Steuererklärung 2020 zu überprüfen, da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen sind.

Nach massiven Protesten wurden am späten Dienstagnachmittag die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW angehalten. Einige Abrechnungsverfahren zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen, teilte dazu NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart am Dienstag in Düsseldorf mit. Besonders in der Kritik bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses stehen u. a. die
Nichtberücksichtigung der Personalkosten oder weiterer relevanter aufwandswirksamer Zahlungen, die in vielen Unternehmen entscheidende Ursache ihrer Liquiditätsbeeinträchtigung waren. Angesichts der Entwicklung wird nun angeraten, die bis jetzt angeforderten Abrechnungen der Soforthilfe zunächst nicht zu beantworten (bisheriger Fristablauf am 30.09.2020) und die weitere Entwicklung abzuwarten.

> Ablauf des Rückmeldeverfahrens Soforthilfe
> Novemberhilfe Umsatzersatz für unmittelbar und mittelbar Lockdown Betroffene.
> Unternehmerlohn in NRW auch in zweiter Phase der Überbrückungshilfe
> Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November
> Corona Unterstützung: NRW weitet Coronahilfen für Soloselbstständige und Kleinunternehmer aus
> Informationen zum Konjunkturpaket, Umsatzsteuersenkung und Elternbonus
> Steuerliche Verbesserungen: Hilfen für die Gastronomie
> Handlungshilfen für Arbeitgeber für Arbeitsschutzmaßnahmen nach Branchen gegliedert
> neue Zuschüsse für Sozialdienstleister
> Kurzarbeit – Videoanleitung zum Ausfüllen des Formulars zur Anzeige der Kurzarbeit
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> KFW Sofortprogramm Kredite startet heute 23.3
> Soforthilfen 1 Mann Unternehmen und 1-10 Beschäftigte
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> BVMW: Coronahilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer
> BVMW: Coronavirus
> Corona: Welchen Schutz gibt es für Mund, Nase und Augen? | Verbraucherzentrale NRW

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich kurzfristig die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.

Achtung: Um die Beiträge für März stunden zu lassen, müssen Sie sich seit Anfang April formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre zuständige Krankenkasse wenden, die Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.

Corona-Krise:
Vereinfachtes Stundungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge zunächst nur noch für den Beitragsmonat Mai möglich

KFW Kredit , Unterlagen die Banken und Sparkassen häufig anfordern werden:

  • Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • Jahresabschlüsse / Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018 (falls noch nicht eingereicht)
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inklusive Summen- und Saldenliste)
  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung
  • Selbstauskunft
  • Vorschlag für den Eigenbeitrag Bürgschaft / Einlage

Der Antrag auf den Zuschuss kann ab sofort (nur) online gestellt werden !!!

KFW Kredite:
Die Zinssätze liegen zwischen 1,00 % und 1,46 % je nach Rating und Besicherung.  

Es gibt auch Programme für die Einrichtung von Home Office Plätzen

Zum KFW Kredit gibt es ein Merkblatt, welches GmbH Gesellschaftern für die Laufzeit des Kredits untersagt Gewinne auszuschütten. Die Formulierung wird allerdings nach Rücksprache mit einem zuständigen KFW Berater im Bundeswirtschaftsministerium überdacht.

Es fällt ja auch sofort ins Auge, dass offenbar die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hier gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften gleichheitswidrig benachteiligt werden. Ferner wurde die Zinsspanne offenbar nunmehr nach oben gesetzt, da 1,46 Prozent nicht mehr als Obergrenze erscheint. Auch gibt es die Möglichkeit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren.

Zuschuss NRW:
Gründungen nach 31.12.2019
Es gibt auch hier  jetzt Förderungen durch den Zuschuss NRW (Ausnahmefälle):

> NRW Soforthilfe: Auch Gründer die nach dem 31.12.2019 gestartet sind können nun Fördermittel erhalten.

Konjunkturpaket:
Ein Bestandteil des Konjunkturpaketes vom 3. Juni 2020 ist auch eine neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen bzw. Selbstständige. Betroffene Unternehmen sollen für den Zeitraum Juni bis August 2020 direkte, nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen für ihre Fixkosten erhalten. Mit dieser Initiative soll ein Anschluss an die auslaufenden Programme hergestellt werden und die zeitkritische „Mittelstandslücke“ geschlossen werden.

Der Berufsstand soll als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle, wie sie leider zuletzt bei Corona-Förderprogrammen zu häufig vorgekommen sind, zu vermeiden. Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung. Diese geht auch auf weitere wichtige Punkte zu den Soforthilfen ein und ist abrufbar unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/NEWS-KONJUNKTURPAKET.pdf

 

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Thema NRW Soforthilfe:
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Es ist 3 Monate für Liquiditätsengpässe wirtschaftlicher Natur zu verwenden zum Ausgleich von Umsatzausfällen.

Private Zahlungsschwierigkeiten sind grundsätzlich über Wohngeld und Hartz IV abzudecken.

Zu der wirtschaftlichen Existenz zählt jedoch auch wenigstens  ein Unternehmergehalt.

Wortlaut , Soforthilfe NRW Seite:
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Der nach Prüfung des Antrags elektronisch übermittelte Bewilligungsbescheid, kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.

Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Seit Anfang April wurde dieser Satz wieder gestrichen. Lassen Sie sich beraten wie Sie vorgehen wollen. Prüfen Sie Vertrauensschutzregelungen. Prüfen Sie ALG II Ansprüche und Wohngeld. 

Wie hoch dieses Unternehmergehalt sein darf wird nicht mitgeteilt, es ist daher Auslegungssache. Wegen des Wortes „regelmäßig“ ist aber wohl eine Vergangenheitsbetrachtung (Entnahmen)  zu Vergleichszwecken  anzustellen.

Nun werden diese unten  von uns geschilderten Vertrauensschutzregeln (teilweise) umgesetzt:

„Für NRW 2.000 Euro Unternehmergehalt für Förderzeitraum insgesamt (also nicht monatlich) zulässig.“

Bitte dennoch Vertrauensschutz prüfen.

Prüfung Verwendung Zuschuss NRW
Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Sie sollen überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein bei Steuererklärung 2020 zu überprüfen, da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen sind.

Nach massiven Protesten wurden am späten Dienstagnachmittag die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW angehalten. Einige Abrechnungsverfahren zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen, teilte dazu NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart am Dienstag in Düsseldorf mit. Besonders in der Kritik bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses stehen u. a. die
Nichtberücksichtigung der Personalkosten oder weiterer relevanter aufwandswirksamer Zahlungen, die in vielen Unternehmen entscheidende Ursache ihrer Liquiditätsbeeinträchtigung waren. Angesichts der Entwicklung wird nun angeraten, die bis jetzt angeforderten Abrechnungen der Soforthilfe zunächst nicht zu beantworten (bisheriger Fristablauf am 30.09.2020) und die weitere Entwicklung abzuwarten.

> Ablauf des Rückmeldeverfahrens Soforthilfe
> Novemberhilfe Umsatzersatz für unmittelbar und mittelbar Lockdown Betroffene.
> Unternehmerlohn in NRW auch in zweiter Phase der Überbrückungshilfe
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Achtung: Um die Beiträge für März stunden zu lassen, müssen Sie sich seit Anfang April formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre zuständige Krankenkasse wenden, die Ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.

Corona-Krise:
Vereinfachtes Stundungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge zunächst nur noch für den Beitragsmonat Mai möglich

KFW Kredit , Unterlagen die Banken und Sparkassen häufig anfordern werden:

  • Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • Jahresabschlüsse / Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018 (falls noch nicht eingereicht)
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inklusive Summen- und Saldenliste)
  • Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung
  • Selbstauskunft
  • Vorschlag für den Eigenbeitrag Bürgschaft / Einlage

Der Antrag auf den Zuschuss kann ab sofort (nur) online gestellt werden !!!

KFW Kredite:
Die Zinssätze liegen zwischen 1,00 % und 1,46 % je nach Rating und Besicherung.  

Es gibt auch Programme für die Einrichtung von Home Office Plätzen

Zum KFW Kredit gibt es ein Merkblatt, welches GmbH Gesellschaftern für die Laufzeit des Kredits untersagt Gewinne auszuschütten. Die Formulierung wird allerdings nach Rücksprache mit einem zuständigen KFW Berater im Bundeswirtschaftsministerium überdacht.

Es fällt ja auch sofort ins Auge, dass offenbar die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hier gegenüber Einzelunternehmern und Personengesellschaften gleichheitswidrig benachteiligt werden. Ferner wurde die Zinsspanne offenbar nunmehr nach oben gesetzt, da 1,46 Prozent nicht mehr als Obergrenze erscheint. Auch gibt es die Möglichkeit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren.

Zuschuss NRW:
Gründungen nach 31.12.2019
Es gibt auch hier  jetzt Förderungen durch den Zuschuss NRW (Ausnahmefälle):

> NRW Soforthilfe: Auch Gründer die nach dem 31.12.2019 gestartet sind können nun Fördermittel erhalten.

Konjunkturpaket:
Ein Bestandteil des Konjunkturpaketes vom 3. Juni 2020 ist auch eine neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen bzw. Selbstständige. Betroffene Unternehmen sollen für den Zeitraum Juni bis August 2020 direkte, nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen für ihre Fixkosten erhalten. Mit dieser Initiative soll ein Anschluss an die auslaufenden Programme hergestellt werden und die zeitkritische „Mittelstandslücke“ geschlossen werden.

Der Berufsstand soll als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle, wie sie leider zuletzt bei Corona-Förderprogrammen zu häufig vorgekommen sind, zu vermeiden. Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung. Diese geht auch auf weitere wichtige Punkte zu den Soforthilfen ein und ist abrufbar unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/NEWS-KONJUNKTURPAKET.pdf

 

10.07.2020 // Weitere Hilfen:

Zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen – NRW Überbrückungshilfe Plus
Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes und gewährt aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung, die NRW Überbrückungshilfe Plus.

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalens.
Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch für die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies bedeutet unter anderem, dass der Umsatz der Anspruchsberechtigten in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein muss. Bei Gründungen zwischen 1. April 2019 und 31. Oktober 2019 sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Darüber hinaus muss (wie bereits bei der Überbrückungshilfe) ein Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli und/oder August vorliegen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich. 

20.08.2020 // Verbesserungen bei der Abrechnung und Rückforderung der Corona-Soforthilfe
  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden.

Das Rückmeldeverfahren soll vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden. Die Rückmeldefrist wird einheitlich bis zum 30.11.2020 verlängert und die Frist für evtl. Rückzahlungen bis zum 31.03.2020.
Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline des Landeswirtschaftsministeriums NRW unter 0211-7956 4995 gestellt werden.

07.09.2020 // Cornonahilfe Kinderbonus

Der Corona-Familienbonus stellt eine Hilfe der Bundesregierung dar. Jedes Kind, welches im Jahr 2020 Kindergeld bezieht, steht der Bonus von 300 Euro zu. Ausgezahlt werden 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober.

Im Fall von getrenntlebenden Elternteilen erhält der Elternteil den Bonus, bei dem das Kind gemeldet ist. Unter Umständen kann der andere Elternteil in diesen Monaten beim Zahlen des Unterhalts die Hälfte des Bonus einbehalten, wobei es aber auf die unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen ankommt. Es profitiert somit auch der Elternteil, auf den sich Probleme wie zum Beispiel Kinderbetreuung während der Corona-Zeit nicht direkt ausgewirkt haben.

Sofern es in der Corona-Zeit zu einem Mehr-Bedarf gekommen ist und eine Anschaffung notwendig war, die mit dem Unterhalt nicht gezahlt werden konnte kann der Elternteil, welcher den Bonus empfängt, veranlassen, dass dieser nicht von dem laufenden Unterhalt abgezogen wird.
Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen wie Grundsicherung oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Corona-Hilfe speziell für Alleinerziehende. Der sogenannte Entlastungsbeitrag ist von dem Familienbonus zu unterscheiden und stellt eine Maßnahme zur Unterstützung von Alleinerziehenden dar. Dieser Entlastungsbeitrag wird befristet auf zwei Jahre von 1908 auf 4008 Euro angehoben und für jedes weitere Kind auf 240 Euro erhöht.

10.09.2020 // Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms

Am 25.8.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Es wird in zwei Programmteile bezüglich der Fördermonate unterschieden.

Die BStBK und das BMWi führen aus:

Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird nach Kenntnis der BStBK unverändert weitergeführt; die Anträge sind bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst, wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein.

02.10.2020 // Umsatzsteuersatz 2019/2020 Gestaltung

Bauleistungen – Vereinbarungen zur Abnahme von Teilleistungen im 2. Halbjahr 2020 vor dem 1.1.2021 sind ausreichend und Gestaltungsmittel um 16 Prozent anteilig zu sichern

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020 kann für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Empfänger von Bauleistungen zu einer Verminderung der Kosten für in diesem Zeitraum bezogene Bauleistungen um drei Prozentpunkte führen. Um die dadurch mögliche Kostenersparnis zu realisieren, kann es sinnvoll sein, bei einheitlich vereinbarten Bauleistungen, soweit fertiggestellt, Teilleistungen abzunehmen und abzurechnen. Jedenfalls, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, ist für die steuerliche Anerkennung (16 Prozent) der Abnahme von Teilleistungen nur erforderlich, dass bis zum 31.12.2020 die Teilleistung auch tatsächlich abgenommen wird.

Ist eine Abnahme von Teilleistungen nicht vertraglich vereinbart lassen Sie sich gerne beraten, was man noch tun könnte.

02.10.2020 // Überbrückungshilfe Teil 2

Die Überbrückungshilfe wird nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesfinanzministerium haben am 18.9.2020 erste Details veröffentlicht.

Zielsetzung des (zweiten) Überbrückungshilfe-Programms (zusammen mit dem Sofortzuschuss sozusagen das dritte Programm) :
Es werden jetzt auf Basis des Koalitionsbeschlusses vom 25.8.2020 die Antragsvoraussetzungen gelockert, die Fördersätze erhöht und das Programm von September bis Ende Dezember 2020 verlängert.
Vollständig digitales Antragsverfahren
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Anträge können nur über einen registrierten Dritten (Rechtsanwalt oder Angehöriger der steuerberatenden Berufe) und voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.
Zur Antragstellung berechtigt ist künftig, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April–August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April–August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hat.
Auch Soloselbständige und Freiberufler können einen Antrag stellen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Die bisherige Deckelung der Förderung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern auf höchstens 9.000 €/ 15.000 € entfällt. Damit können auch KMU eine höhere Förderung beantragen.
Erhöhung der Fördersätze und förderfähige Fixkosten
Künftig werden 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch) erstattet.
Die Personalkostenpauschale von bisher 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
Nachzahlungen werden ermöglicht
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. 

08.10.2020 / Erinnerung: Antragsfrist für Überbrückungshilfe (Phase 1) läuft am 09.10.2020 ab

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie daran erinnern, dass Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden müssen.

Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen.

Anträge auf Überbrückungshilfe für die Phase 1, die von Ihnen angelegt wurden und die Sie bis zum 9. Oktober 2020 nicht absenden, werden am 10. Oktober 2020 automatisch geschlossen und gelöscht.

Die Änderung der Kontoverbindung sowie Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die Phase 1 können noch bis zum 30. Oktober 2020 eingereicht werden, um beispielsweise zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein.

Anträge für die zweite Phase können in den kommenden Wochen ebenfalls über das elektronische Antragssystem eingereicht werden. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Aktuelle Informationen zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe sind zeitnah auf der Infoseite zu finden:https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste.html

Bitte senden Sie Ihre noch offenen Anträge für die erste Phase rechtzeitig vor dem Ablauf der Antragsfrist ab.

Ihr Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe

26.10.2020 // Überbrückungshilfe Phase 2 September bis Dezember
Umsatzrückgang durchschnittlich 30 Prozent April bis August
Oder Umsatzrückgang 2 Monate 50 Prozent April bis August
Der Antrag für Überbrückungshilfe II ist seit dem 21.10.2020 freigeschaltet (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Der Fragenkatalog ist auf der Homepage des BMWi veröffentlicht.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

20.11.2020 // Neuerung: KfW-Schnellkredit 2020 Bedingungen geändert

Sie sind durch die Corona-Krise in finanzielle Schief­lage geraten und benötigen einen Kredit?

  • Bis zum 31.12.2020 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 abschließen.
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kredit mit 3,00 %  Sollzins p.a.
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

04.03.2021 // Rechtstipp Impfung NRW 04.03.2020, Priorisierung

> https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/priorisierung_impfberechtigung_26916.html

01.02.2021 // Nicht mehr beantragt werden kann die Soforthilfe , hier sind Rückzahlungspflichten zu prüfen.

Es gibt bis Ende März noch Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe Phase 2 , jetzt kommt hinzu: Überbrückungshilfe 3:
Dadurch zusätzliche Hilfen für November 2020 bis Juni 2021:

Antragsstellung Ü Hilfe 3 seit dem 10.02.2021 möglich.
Die Neustarthilfe kann aufgrund der Entscheidung der Verantwortlichen nur durch den Antragssteller persönlich über ein Elsterzertifikat gestellt werden.

> Hier geht es zum Formular.
Die Neustarthilfe wird nur dann als volle Betriebskostenpauschale gewährt, wenn der Umsatz

der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021
bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60
Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen
der Grundsicherung und ähnlicher Leistungen anzurechnen
Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Für den Fall, dass die Umsatzeinbußen geringer als erwartet ausfallen, ist die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen.

Wichtig: 15.02.2021
Vom Lockdown betroffene Unternehmen können Schadensausgleich erhalten, daher auch entgangene Gewinne ersetzt bekommen, die konkrete Umsetzung steht aus:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210205-verbesserungen-zusaetzliche-flexibilitaet-bei-november-und-dezemberhilfe.html

 

  1. Soloselbständige erhalten alle 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 -maximal aber 7.500 Euro Betriebskostenpauschale .
    Bei Gründung nach 01.01.2019 besondere Berechnungsgrundlagen zu beachten.
  2. Ferner für jeden gilt (bei Soloselbständigen nur als Wahlrecht  -Prinzip  entweder oder- zur Neustarthilfe): pro Monat ab November 2020 wird geschaut, ob im jeweiligen Monat Umsatzeinbruch zu entsprechendem Monat 2019 von 30 Prozent vorliegt . Dann Erstattung Fixkosten des jeweiligen Monats . Höhe der Erstattung ist gestaffelt (40 bis 90 Prozent) . Je höher der Umsatzeinbruch ab 30 Prozent desto höher die Erstattung.
    Verlustfrage ( Europarecht ) kann abgewählt werden diesmal . Es ist unerheblich, ob Verluste erzielt werden.
  3. Winterwaren, saisonale Waren (z.B. Modebranche). dürfen zu 100 Prozent als Fixkosten betrachtet werden
  4. Digitalisierung und Hygienekonzepte werden bei Berechnung der Fixkosten besonders unterstützt.
  5. bisherige Novemberhilfe und Dezemberhilfe 2020 wird auf diese neuen Fixkosten- Hilfen angerechnet
16.03.2021 //Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE

Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.3.2021 aus. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam und weist zugleich auf Startschwierigkeiten in Bezug auf cloudbasierte TSE-Lösungen hin. Betroffene sollten dem DStV zufolge zeitnah eine Fristverlängerung nach § 148 AO beantragen.

18.03.2021 // Mitteilung unseres Steuerberaterverbandes Westfalen Lippe

Im Rahmen der Neustarthilfe können Anträge nun auch über Prüfende Dritte gestellt werden. Damit können betroffene Soloselbständige entscheiden, ob sie die Antragstellung selbst übernehmen wollen oder zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen möchten. Der DStV hatte sich für diese Wahlmöglichkeit stark gemacht.

Bislang konnten Anträge für die Neustarthilfe nur von den Betroffenen selbst als natürliche Personen in Form eines sog. Direktantrags gestellt werden. Dies ist auch künftig mittels eines ELSTER-Zertifikats weiterhin möglich. In der Praxis wird es allerdings gerade in Fällen, in denen nicht leicht abzuschätzen ist, ob die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III günstiger ist, das Bedürfnis bestehen, zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Für diesen Fall erhalten die Betroffenen nunmehr die Möglichkeit, sodann auch die Antragstellung durch den Berater als Prüfenden Dritten durchzuführen.

Dabei werden auch die Beraterkosten in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Ein Zuschuss entfällt allerdings, wenn der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden wird.

Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro. Mit ihr sollen insbesondere Soloselbständige unterstützt werden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie soll die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung als zusätzliche einmalige Unterstützungsleistung ergänzen.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.8.2021

26.03.2021 // Modernisierung des KStG – Praktische Umsetzung – Gestaltungen

Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des KöMoG (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts) beschlossen. Kernpunkt ist die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Da diese tiefgreifende Neuerung voraussichtlich erstmals für den VZ 2022 gelten wird, besteht jetzt bereits die Notwendigkeit, konkrete Überlegungen anzustellen, für welche Mandanten das Optionsmodell als Gestaltungslösung infrage kommt und wie die praktische Umsetzung angegangen werden sollte.
 

  • Fortbestand des Gesellschaftsrechts der PG
  • Option zur KSt als fiktiver Formwechsel in die GmbH – Möglichkeiten, Sollbruchstellen, Sperrfristen
  • Beendigung der Option als fiktiver Formwechsel zurück in die PG – unvermeidbare Steuerbelastungen
  • Quasi-Gewinnausschüttung, Vierkontenmodell, Einlagekonto
  • Umqualifikation von Tätigkeitsvergütung, Miete, Zins und Vorabgewinn
  • Veräußerungsgewinn, Beteiligungsverlust, Forderungsverlust
  • Option bei der Grundstücks-PG
  • Schenkung und Erbschaft: Begünstigung von Anteil und ehemaligem SBV
  • Neue Möglichkeiten in der Sozialversicherung
  • Wegzug, DBA und weitere Überlegungen „am Rande“

Kontaktieren Sie uns gerne zu diesen Fragestellungen.

Achtung: 12.04.2021 // BMWi – Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Und Veranstaltungsbranche wird wirklich sehr verbessert gefördert jetzt unbedingt informieren , -ferner auch deutliche Förderugn Digitalisierung, Hygienemaßnahmen, Marketing-, und Erhöhung Fördersätze bis zu im Ergebnis über 160 Prozent der Kosten
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbrückungshilfe-3.html

05.05.2021 // Steuerfreier Corona-Bonus bis 30.06.2021 verlängert
Aufgrund der besonderen Belastungen für viele Arbeitnehmer durch die Corona-Pandemie wurde ein Steuerfreier Bonus von bis zu 1.500 € eingeführt. D.h., diesen Betrag können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Ursprünglich war die Regelung bis zum 31.12.2020 begrenzt, aber die Frist wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Unternehmen, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihren Arbeitnehmern einen Bonus zu zahlen oder den Betrag von 1.500 € auszuschöpfen, können dies bis Mitte dieses Jahr nachholen. Zu beachten ist, dass durch die Verlängerung ins neue Jahr der Maximalbetrag nicht neu gilt, sondern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 insg. Bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Eine Aufteilung auf mehrere Teilleistungen ist möglich. Der Maximalbetrag kann pro Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Wenn jemand zwei Beschäftigungsverhältnisse oder zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewechselt hat, gilt jeweils der Höchstbetrag von 1.500 €. Die Regelung gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer aller Branchen und sogar für Minijobber aber auch für Gesellschafter- Geschäftsführer. Bei Minijobbern wird der Corona-Bonus nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 € monatlich angerechnet. .
21.05.2021 // Coronahilfen: Härtefallanträge können über die Länder gestellt werden

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme durch gesonderte Härtefallhilfen im Einzelfall ergänzt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Anträge können bei den Ländern ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden.

Die Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbständige unterstützen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind. Sie richten sich speziell an solche Antragsteller, bei denen die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen, die aber gleichwohl Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härten erlitten haben, die absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Das jeweilige Bundesland entscheidet in diesen Einzelfällen auf der Grundlage der Empfehlungen einer Härtefallkommission, wer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung erhält. Die Antragstellung muss in der Regel über sog. prüfende Dritte erfolgen.

Zu beachten sind allerdings einige länderspezifische Besonderheiten:

So können etwa in einigen Ländern Ausnahmen beispielsweise für Soloselbstständige mit einem Antragsvolumen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes gelten, die einen Antrag über prüfende Dritte entbehrlich machen.

Auch können in den einzelnen Ländern unterschiedliche Antragsfristen gelten. Wichtig ist es daher, sich rechtzeitig mit den jeweiligen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu machen.

So ist etwa auch zu beachten, dass für Hessen und Mecklenburg-Vorpommern – anders als für die übrigen Länder – die Antragstellung nicht über das genannte gemeinsame Antragsportal, sondern über eine jeweils länderspezifische Seite erfolgen muss. Die besonderen Informationen dazu finden sich im gemeinsamen Antragsportal unter der Rubrik „Hilfe in Ihrem Bundesland“.

Alle wichtigen Informationen zu den Härtefallhilfen sind im Übrigen auf den Webseiten des BMWi sowie gebündelt unter www.haertefallhilfen.de abrufbar.

Quelle: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.

21.05.2021 // Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7 g EStG) Ihr Titel

für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.

Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).

Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843).

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Quelle:  Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.

19. 07.2021 // Neustarthilfe Plus: Startschuss zunächst für Direktanträge

nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über Prüfende Dritte, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Antragsteller.

Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für MehrPersonen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.

Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesonderten FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Zu besseren Lesbarkeit sind dort die inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe kenntlich gemacht.

Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portalwww.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

23.07.2021 // "Überbrückungshilfe 3 plus" Portal eröffnet

03.12.2021 // Hinweis des Steuerberaterverbandes Westfalen Lippe e.V.

„Überbrückungshilfe IV: Coronahilfen werden im neuen Jahr fortgesetzt

die Coronahilfen des Bundes werden im neuen Jahr durch eine neue Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Sie soll den Förderzeitraum Januar bis März 2022 umfassen und unmittelbar an die laufende Überbrückungshilfe III Plus anschließen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus mit dem Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stark gemacht.

Ebenfalls verlängert wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits beendeten Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I bis III sowie November- und Dezemberhilfe). Sie ist nun bis zum 31.12.2022 möglich. Auch hier hatte der DStV auf eine Entlastung der prüfenden Dritten gedrängt.

Die neue Überbrückungshilfe IV wird nach einer aktuellen Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für die betroffenen Unternehmen weiterhin die Erstattung von Fixkosten vorsehen. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten soll 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 % betragen. Darüber hinaus sollen Unternehmen, die im Rahmen der Coronapandemie besonders von Schließungen wie etwa der Absage von Weihnachtsmärkten betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten können. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV sollen erneut auch Abschlagszahlungen erfolgen, um eine schnelle Unterstützung sicherzustellen.

Ebenfalls fortgeführt werden soll die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 €, für den verlängerten Förderzeitraum also insgesamt bis zu 4.500 € an Zuschüssen erhalten können.

Detaillierte FAQ zur neuen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 mit den Einzelheiten zu den Förderbedingungen und zum Antragsverfahren sollen nach Auskunft des BMWi zeitnah auf dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht werden.“

23.12.2021 // Dringender Hinweis:

Wer den Antrag auf Neustarthilfe nicht über den Steuerberater eingereicht hat, muss bis 31.12.2021 die Rückmeldung erledigen, ansonsten wohl zurück zahlen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html?etcc_med=Push