Ihre Steuerberater in Dortmund und Lünen

Profitieren Sie von einer weitblickenden Kombination aus Steuerberatung und Steuerrecht, bei der mögliche zukünftige Probleme schon im Vorfeld erkannt, vermieden und gerechtfertigte steuerliche Einsparungen erzielt werden. Die Steuerkanzlei Blomenkamp-Koch, Kurella und Schollbrock zeichnet sich dabei durch kurze Wege, flache Hierarchien und schnelle Erreichbarkeit aus.

herausforderungen

Durch den technischen Fortschritt in den Finanzämtern wird der Steuerpflichtige immer gläserner. Menschen werden dort durch Computer ersetzt. Dadurch kommt es immer häufiger zu Fehleinschätzungen und -entscheidungen. Mehr erfahren

Lösungen

Mit den neuesten technischen Ausstattungen werden Fehleinschätzungen seitens des Finanzamts erkannt und vermieden, zeitintensive Aufgaben werden für Sie übernommen, Onlinelösungen zur rechtssicheren Archivierung und Bearbeitung Ihrer Belege und vieles mehr angeboten. Mehr erfahren

Leistungen

Neben der klassischen Steuerberatung werden Ihre Einzelsachverhalte und Verträge steuerlich und rechtlich optimiert. Bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt werden Sie erfahren und kampfbereit juristisch begleitet. Mehr erfahren

Erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte

Jens Kurella

Steuerberater und Rechtsanwalt. Studium an der Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen. Danach mehrere Jahre im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung NRW. Hat die Entlastung (Zeit und Geld) seiner Mandanten im Fokus.

Arnd Schollbrock

Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Vorstandsmitglied in der Bundesvereinigung der zertifizierten Berater für Steuer-Strafrecht e. V. in Berlin. Ist kampfbereit und durchsetzungsstark, wenn es um Ihr Steuerrecht geht.
Siehe auch: https://bvsteuerstrafrecht.org/

Im Fall von Störungen des Telefonfestnetzes erreichen Sie uns auch unter der Notfallnummer: 0170 9 10 24 15

Gerne können Sie auch online Termine buchen

Wünschen Sie einen Termin per Videoschaltung über Red Connect? Was Sie technisch dafür benötigen,
erfahren Sie in diesem Handbuch:
 Schritt für Schritt zur Videosprechstunde.

Kompetentes, erfahrenes und engagiertes Team

Gabi Mennemann

Heike Günther

Petra Nies

Svetlana Bilyaavskaya

Christopher Althoff

Ariane Päckner

Julia Kozlowski

Lara Kerski

Babette Wilkes

Abby

Drei Standorte im Herzen Nordrhein Westfalens

Dortmund Kaiserviertel

Die von Heidi Blomenkamp-Koch gegründete Steuerkanzlei in der Kaiserstraße 22 im Herzen von Dortmund wird seit 2013 von den Steuerberatern Jens Kurella und Arnd Schollbrock gemeinsam fortgeführt.

Lünen – Zentrum Cappenberger Straße 46

Hier gründete Ewald Schollbrock 1975 sein Steuerbüro. Die Räumlichkeiten wurden von seinem Sohn Arnd Schollbrock komplett modernisiert und werden als überörtliche Sozietät zusammen mit den anderen Standorten geführt.
Bildergalerie Lünen-Zentrum

LünenBrambauer
im Felix-Haus
Service und Erreichbarkeit bei Ihnen um die Ecke. Auch in den Räumen der Rechtsanwaltskanzlei Schroeder & Kollegen erhalten Sie unsere angebotenen Steuerberatungs- und Steuerrechts-Leistungen.

Kontaktloser Konferenzraum
(in Lünen)

Was ist der kontaktlose Konferenzraum?

… eine Möglichkeit für Sie, mit ihrem Ansprechpartner in der Kanzlei sprechen zu können. Das Gespräch findet per Video statt und ist ab dem 01.Mai 2020 verfügbar.

Zuschaltungs-möglichkeiten

In der Kanzlei:
Kanzlei Lünen / Cappenberger Straße 46 / 44534 Lünen
Sie und ihr Ansprechpartner sitzen in unterschiedlichen Räumen der Kanzlei, und kommunizieren per Videotelefonie.

Bitte bringen Sie Ihre Unterlagen mit.

Von Zuhause aus:
Die Zuschaltung kann auch von Zuhause aus erfolgen, wenn ein Besuch in der Kanzlei als nicht sinnvoll erscheint.

DATEV
 Mandanten-Fernbetreuung

Die Mandanten-Fernbetreuung ist die kostenlose Möglichkeit für Sie, das sich Ihr Steuerberater auf Ihren Computer aufschaltet um bei telefonischer Unterstützung gemeinsam Präsentationen oder Arbeitsunterlagen zu besprechen.

Abgabe von Unterlagen - kontaktlos

Auch weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Unterlagen kontaktlos in unserer Kanzlei einzureichen. Folgende Möglichkeiten haben Sie:

– Einwurf in den Briefkasten –
– Abgabemöglichkeit im Büroflur –

Adresse:
Kanzlei Lünen
Cappenberger Straße 46
44534 Lünen

DATEV Unternehmen online

Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich auf unserer Webseite zum Thema „ Digitales Buchen mit DATEV Unternehmen Online“ zu informieren.
Alle Informationen finden Sie unter dem Reiter „Leistungen“ zum Download.

DIGITALE DATEV-KANZLEI

Die Steuerberatungskanzlei Kurella und Schollbrock hat das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ von der DATEV eG erhalten, da sie durch eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren Mandanten heraussticht. Um diese Auszeichnung zu erhalten, hat die Kanzlei bestimmte Kriterien erfüllt, die mithilfe einer Software von der Genossenschaft geprüft wurden. Hierbei wurden unter anderem der Grad der Digitalisierung in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn berücksichtigt. Da sich die Kriterien jedes Jahr ändern, musste die Kanzlei diesen Prozess jährlich aufs Neue durchlaufen. Das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ zeigt somit, dass die Steuerberatungskanzlei Kurella und Schollbrock auf dem neuesten Stand der Digitalisierung ist und ihren Mandanten eine moderne und effektive Zusammenarbeit bieten kann.

Steuerliche Herausforderungen

Durch den technischen Fortschritt in den Finanzämtern wird der Steuerpflichtige immer gläserner. Menschen werden dort durch Computer ersetzt.

  • Dadurch kommt es immer häufiger zu Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen.
  • Man wird gelegentlich in eine Schublade gesteckt, in die man nicht hinein gehört und aus der man nur schwer wieder herauskommt. Die Gefahr ungerechtfertigt in ein Steuerstrafverfahren verwickelt zu werden steigt.
  • Pflichten und Aufgaben werden auf den Steuerbürger übertragen. Wie zum Beispiel die elektronische Übermittlung von Meldungen und Unterlagen. Dazu müssen zusätzliche technische Voraussetzungen bei den Steuerpflichtigen geschaffen werden.
  • Die Zyklen steuergesetzlicher Veränderung werden immer kürzer und der Grad der Komplexität immer höher. Viele werden mit unerwarteten Steuernachzahlungen konfrontiert und geraten in Liquiditätsprobleme.

LÖSUNGEN ZU IHREM VORTEIL

Die Steuerberater Kurella und Schollbrock reagieren proaktiv auf die gestiegenen Herausforderungen auf Seite ihrer Mandanten. Sie

  • arbeiten mit den aktuellsten technischen Ausstattungen (Soft- und Hardware).
  • übernehmen für Sie zeitaufwendige Aufgaben, wie die elektronische Datenübermittlung.
  • stellen Ihnen Online-Lösungen zur rechtssicheren elektronischen Archivierung Ihrer Belege zur Verfügung, die Sie nicht mehr zum Steuerberater transportieren müssen und auf die Sie jederzeit, schnell und ortsunabhängig zugreifen können.
  • überprüfen die an das Finanzamt gemeldeten elektronischen Daten und erkennen frühzeitig Diskrepanzen und korrigieren Fehleinschätzungen des Finanzamts, bevor ein falscher Steuerbescheid ergeht.
  • gleichen laufend Ihre Buchführungsergebnisse mit den Steuervorauszahlungen ab, greifen bei Bedarf korrigierend ein und nutzen den zur Verfügung stehenden Gestaltungsrahmen zu Ihrem Vorteil.

Links und Downloads!

Auf unserer Archivseite finden Sie wichtige und interessante Dokumente zum Download!

Steuerliche Videotipps

Wie Kryptowährungen besteuert werden
Videosymbol

Kryptowährungen werden immer häufiger als Spekulationsobjekt genutzt. Ob und wann dabei Steuern anfallen ist aber wenig bekannt. Dieses Video gibt einen Überblick über Transaktionen von Kryptowährungen und deren steuerliche Folgen. (5/23)

Weitere interessante Videos insbesondere Überbrückungshilfe , klicken Sie hier.

Steuerberatung und steuerrecht

Die Steuerberater Kurella und Schollbrock und ihr kompetentes Mitarbeiterteam decken das gesamte Spektrum der klassischen Steuerberatung – wie Buchführung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Aufbereitung und Übermittlung von elektronischen Meldungen und Bilanzen an das Finanzamt – ab.

Gestaltungs-beratung mit juristischer Kompetenz

Darüber hinaus werden Ihre Einzelsachverhalte und Verträge – wie zum Beispiel PKW, vorweggenommene Erbfolge, Vermögensumschichtungen, optimale Rechtsform für Ihr Unternehmen oder Zusammenveranlagung – steuerlich und rechtlich optimiert.

Bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt

werden Sie kampfbereit von erfahrenen Steuerfachanwälten unterstützt, vor Finanzgerichten oder bei einer strafbefreienden Selbstanzeige kompetent vertreten.


Wichtige Downloads für Mandanten und Mandantinnen:

Auf unserer passwortgeschützen Download-Seite stellen wir Ihnen regelmäßig  Mandanten-Rundschreiben, nützliche Checklisten sowie wichtige Informationen für Verfahrensdokumentationen zur Verfügung.

Als Mandat erfragen Sie bitte das Passwort bei Interesse telefonisch unter 0170 91 02 415 oder 0231 55 78 010.


 

Wir informieren Sie zudem über steuerliche Anpassungen!

Über aktuelle Neuigkeiten werden wir Sie hier informieren. Ältere Nachrichten haben wir für Sie hier in unserem Archiv gesammelt.

27.03.2023 // Fristenübersicht

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

27.02.2023 // Fristen für Steuererklärungen

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2021 verpflichtet ist, hatte dafür drei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärung musste bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Für steuerlich beratene Personen verlängert sich wegen der staatlich zugewiesenen Mehraufgaben bezüglich der Corona Meldungen  die Abgabefrist auf den 31. August 2023.

Auch für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2022 haben Sie  mehr Zeit. Ihre Steuererklärung müssen Sie bis zum 02. Oktober 2023 einreichen. Sind Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Frist sogar auf den 31. Juli 2024.

22.02.2023 // Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid

Wir empfehlen jedem Einspruch per Fax oder Brief eigenhändig unterschrieben einzulegen , soweit wir es nicht machen sollen. Der Einspruch sollte mindestens anliegenden Text haben.

AZ

Identifikationsnummer …

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vom ____

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir Einspruch gegen den oben genannten Steuerbescheid vom ____ ein. Den Einspruch begründe(n) ich/wir wie folgt:

Die dem Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes sind meines/unseres Erachtens verfassungswidrig.

Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer stehen zudem erst fest, nachdem die Gemeinden die Grundsteuerbescheide erlassen haben. Dann werden die (anzufechtenden) Grundlagenbescheide in nahezu allen Fällen bereits in Bestandskraft erwachsen sein. Aufgrund der zeitlichen Abweichung  zwischen dem Erlass der Grundlagen- und Folgebescheide verstoßen die Grundlagenbescheide gegen den staatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

30.11.2022 // Vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Toxische Kombination: Hohes Arbeitsaufkommen und steigender Krankenstand

Bereits zum dritten Mal in Folge hätten kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien sonst sprichwörtlich zum „Jahresendspurt“ ansetzen und mit der Aussicht auf eine Vielzahl von Überstunden durch die Advents- und Weihnachtszeit hecheln müssen. Der Grund: Die Jahresabschlüsse 2021 von Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2022 veröffentlicht werden. Die Zeit drängte, denn mit Verstreichen der Frist drohen erhebliche Ordnungsgelder.

DStV-Präsident Lüth schilderte in seinem Brandbrief an Bundesminister Dr. Buschmann eindringlich: Die Schreibtische sind mit den Corona-Schlussabrechnungen und KUG-Schlussprüfungen prall gefüllt. Zudem mussten und müssen die Kanzleien bereits viel Zeit in Beratungen und Abwicklungen rund um die Energiepreispauschale investieren. Die Beratungen im Zusammenhang mit der Besteuerung der Gaspreisbremse stehen vor der Tür. Diese Situation dürfte sich in den kommenden Wochen noch deutlich verschärfen, denn zeitgleich zum hohen Arbeitsaufkommen und den steigenden Mandantenanfragen gehen auch die Arbeitsausfälle infolge des heftigen Grippe- und RSV-Geschehens drastisch in die Höhe. Eine Kombination, die den mittlerweile krisenerprobten Unternehmen und Kanzleien erneut viel abverlangt.

04.11.2022 // Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbraucherpreise hat die Bundesregierung eine Inflationsausgleichsprämie geschaffen. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 € hohe Prämie steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen.

Die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben ist an einige Voraussetzung geknüpft:

So tritt sie mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich. Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen. Der Arbeitsgeber muss diese Prämie entsprechend kennzeichnen (z.B über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung) Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3000 Euro. Darüberhinausgehende Zahlungen müssen regulär als Arbeitslohn versteuert werden.

Allerdings kann bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden, weshalb eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nicht möglich ist.

Auch den Empfängern von Arbeitslosengeld II kommt die Prämie in voller Höhe zugute, ohne dass Abschläge auf Sozialleistungen zu befürchten sind, weil sie auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet wird.

So hat die Bundesregierung mit der Inflationsausgleichsprämie eine einfache Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer direkt, schnell und unbürokratisch unterstützen können, wobei die Finanzverwaltung auf Steuereinnahmen verzichtet.

09.11.2022 // Infos zur Inflationsprämie

Die  Begünstigung bis zu 3.000 Euro setzt ganz klar voraus, dass die Leistungen zur Abmilderung der anhaltend hohen Inflation …

  • im begünstigten Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 und …
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also gerade nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen sich aus jährlicher Übung ergebenden  Verpflichtung …

erbracht werden.

02.09.2022 // Ab 01.10.2022 verändert sich die Geringfügigkeitsgrenze

Bisher galt der Betrag von 450 € zuzüglich 3 Mal unvorhergesehe Überschreitungen im Zeitjahr  in unbegrenzter Höhe

Neu:

Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt:

Ab 01.10.2022:  12€ x 10 h/Woche (=43h / Monat) x 13 Wochen / 3 Monate = 520 €

Erhöht sich der der gesetzliche Mindestlohn in Zukunft so erhöht sich automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze!

Neu:

Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze:

(Beispiel: Krankheitsvertretung ist unvorhersehbar / Urlaubsvertretung ist NICHT unvorhersehbar!)

Nur zwei Überschreitungen möglich (also zwei Monate > 520 €) und maximal das doppelte des vereinbarten Entgeltes (also max. 1.040 € pro Überschreitung), hier gilt der Betrachtungszeitraum des Zeitjahres rückwirkend.

Die Jahresgrenze kann somit 12 x 520 €  6.240 € + unvorhersehbar 1.040 € max. 7.280 € betragen. 

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, das bedeutet das auch wenn die Beschäftigung zum 15.05. beginnt im Monat 05 dürfen 520 € verdient werden!

Unvorhersehbare Schwankungen im mtl. Entgelt sind unschädlich, z.B. Juni/Juli/ August jeweils 600 € und September / Oktober / November je  440 €.

Hier gilt die  Jahresentgeltgrenze 12 x 520 € = 6.240 €.

Unerheblich ist nicht festgelegt, es sollte aber nicht das Doppelte des vereinbarten Entgeltes sein.

Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen gilt auch, dass es keine zwei Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber geben kann.

z.B. SV-Pflichtig Sekretärin (>520 €)  und  Putzfrau bei selben Arbeitgeber (< 520€).

Auch nicht z.B. MFA in der Praxis und Putzfrau in der privaten Wohnung des Arztes!

Aber: ein Auszubildender kann bei seinem Ausbildungsbetrieb geringfügig entlohn beschäftigt werden.

Es handelt sich hier um 1. einen Ausbildungsvertrag und 2. einen Arbeitsvertrag.

Nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen sind auch unregelmäßige, zu Beginn der Beschäftigung nicht vorhersehbare Einmalzahlungen (zB Provisionen für geworbene Kunden oder Provision für Überschreiten des Geschäftsergebnisses). (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind als regelmäßig und vorhersehbar in die Grenze einzurechnen)

Zur Kurzfristigen Beschäftigung gibt es ein Urteil vom 24.11.2020. Grenzen 3 Monate / 70 Arbeitstage

Wenn in nur drei aufeinander folgenden Monaten mehr als 70 Arbeitstage gearbeitet werden oder 70 Arbeitstage in mehr als drei Monaten geleistet werden ist das trotzdem eine Kurzfristige Beschäftigung.

Bestandschutzregelung für Beschäftigte mit Entgelt von bisher 450,01 € bis 520 € in der Zeit vom 01.10.2022 – 31.12.2023

Die Beschäftigten können sich in der Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 formlos aber schriftlich bei der Krankenkasse von der bisherigen Versicherungspflicht befreien lassen.

Der Arbeitnehmer sollte eine Kopie des Befreiungsantrag zu den Lohnakten nehmen.

Wird der Befreiungsantrag bis zum 02.01.2023 bei der Krankenkasse eingereicht so gilt die Befreiung rückwirkend ab 01.10.2022!!

Geht der Befreiungsantrag nach dem 02.01.2023 ein gilt die Befreiung ab dem folgenden Abrechnungsmonat!

Das gilt nicht für die Rentenversicherungspflicht!

Hier gibt es ja die Umkehr, der GfB ist RV-Pflichtig und kann sich auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen. Das gilt auch für den Übergangsbereich!

 

Gleitzone / Midijob

Bei den Midijobs erhöht sich der SV-Übergangsbereich ab auf 520,01  – 1.600 € .

Es gibt auch neue Berechnungsformeln für die Aufteilung der SV-Beiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im unteren Entgeltbereich wird der Arbeitnehmer deutlich entlastet, der Arbeitgeber dagegen deutlich belastet.

Es gibt im Internet Gleitzonenrechner, wer das nachrechnen lasse möchte.

Die Formeln sind nicht mehr in vertretbarere Zeit nachzuvollziehen, 2 Formeln in drei Schritten angewandt … Kann nachlesen wer will.

 

Exkurs Rentner:

Auch Frührentner können ab 01.01.2023 unbegrenzt hinzuverdienen!

29.08.2022 // Übersicht: Förderung von Klimaschutzmaßnahmen

Klimaschutz, Ressourcen- und Energieeffizienz sind dringende Themen für Unternehmen – nicht zuletzt aufgrund steigender Energie- und Rohstoffpreise. Der Bund bietet eine große Bandbreite an Förderinstrumenten für Unternehmen. Im Artikel bieten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen in ihrem Unternehmen.
https://klimaschutz-wirtschaft.de/foerderung_klimaschutzmassnahmen/

22.08.2022 // Schriftlicher Arbeitsverträge

Das Nachweisgesetz regelte bislang in § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG, dass Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen binnen eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer mitzuteilen haben. Verstöße durch den Arbeitgeber wurden nicht weiter sanktioniert.

Nach der Anpassung müssen nun auch bestehende schriftlich abgeschlossene Arbeitsverträge angepasst werden.

Vorab, mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge verlieren ab dem 1. August 2022 ihre Gültigkeit. Ab dem 1. August 2022 müssen Sie zwingend mit Ihren Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge schließen. Unter „schriftlich“ ist zu verstehen, dass Sie ein Dokument aufsetzen, dass von beiden Seiten unterzeichnet wird. Eine E-Mail genügt beispielsweise nicht.

Folgende Arbeitsbedingungen müssen nun zusätzlich in die Arbeitsverträge aufgenommen werden

  1. das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  2. die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart
  3. die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  4. die Vergütung von Überstunden
  5. die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  6. die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem,
  7. der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  8. Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist
  9. die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  10. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  11. im Grundsatz: Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt, wird
  12. dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren,
  13. mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden. Der zweite Halbsatz wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Kündigungsschutzklage, die außerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingereicht wurde, gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen ist, wenn sie innerhalb der im Arbeitsvertrag nachgewiesenen Frist eingereicht wurde
  14. ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Was passiert bei Nichteinhaltung: Wer gegen die Pflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro zur Kasse gebeten werden. Zum ersten Mal wird der Verstoß gegen das Nachweisgesetz als eine Ordnungswidrigkeit angesehen.

Das bedeutet auch: Falls Unternehmen lediglich eine elektronische Signatur nutzen (E-Mail), um die neuen Informationen an ihre Mitarbeiter zu übermitteln, kann dies geahndet werden. Entscheidend ist vor allem die Schriftform.

Falls Unternehmen lediglich eine elektronische Signatur nutzen (E-Mail), um die neuen Informationen an ihre Mitarbeiter zu übermitteln, kann dies geahndet werden. Entscheidend ist vor allem die Schriftform.

  1. Abfrage zur Fälligkeit der Auszahlung des Arbeitsentgelts
  2. Vergütung von Überstunden als Option für die zusätzlichen Absprachen
  3. Vergütung von Zuschlägen als Option für die zusätzlichen Absprachen
  4. Erweiterung der Abfrage zum Arbeitsort
  5. Erfassung der Probezeit

27.07.2022 // Eilt bei Arbeitgebern mit monatlicher Lohnsteueranmeldung für Minijob-Dienstverhältnisse

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Energiepreispauschale von 300 Euro haben die Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, mit dem Septembergehalt an ihre anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die zum 01.09.2022 ihr erstes Dienstverhältnis bei Ihnen als ihrem Arbeitgeber haben. Die auszuzahlenden Beträge werden bereits mit der angemeldeten Lohnsteuer für August am 10.09.2022 verrechnet, so dass kein Liquiditätsnachteil entsteht.

Die Pflicht zur Auszahlung besteht auch für Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Weil Sie hier aber nicht sicher prüfen können, ob es sich um das erste Arbeitsverhältnis(Haupt-Dienstverhältnis) handelt und daher Mehrfachauszahlungen möglich wären, müssen Sie sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die unterschriebene Bestätigung müssen Sie als Nachweis zum Lohnkonto nehmen!

Wir haben hierfür den von der Minijob-Zentrale erstellten Mustervordruck vorliegen auf der Homepage bereit gestellt .

Download Musterdokument: Bestätigung erstes Dienstverhältnis

Also benötigen Sie und wir für die Auszahlung und Erstattung bei Minijobbern zwingend den vom Arbeitnehmer ausgefüllten und unterschriebenen beigefügten Vordruck!

Wir brauchen den unterschriebenen Vordruck in diesen Fällen auch frühzeitig bereits für die Lohnabrechnung August, weil die Energiepreispauschale schon mit der Lohnanmeldung für August verrechnet wird.
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Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, bekommen die 300 € je anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erst zum Steuertermin am 10.10.2022 erstattet. Daher braucht hier die Auszahlung an die Arbeitnehmer auch erst mit dem Oktobergehalt zu erfolgen! Dies sollte den Arbeitnehmern eventuell vorab mitgeteilt werden.
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Arbeitgeber, die jährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, haben ein Wahlrecht, ob sie auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten.

Wird die Pauschale von 300 Euro ausgezahlt, so wird der Betrag mit der Lohnsteuerjahresmeldung zum 10.01.2023 erstattet, auch wenn sich dadurch eine negative Lohnsteuer ergibt. Die Auszahlung muss spätestens erfolgen bevor die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 übermittelt wird.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, so können sich die Angestellten den Betrag später in der eigenen Einkommensteuererklärung für 2022 geltend machen.
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Bei Selbständigen wird die Energiepreispauschale bei der Einkommensteuervorauszahlung zum 10.09.2022 abgezogen. Wenn hier kein Betrag festgesetzt ist, dann geschieht dies später über den Einkommensteuerbescheid.
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Mindestlohn: durch die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.10.2022 auf 12 Euro je Stunde steigt auch die Grenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) entsprechend auf 520 Euro im Monat (10 Std je Woche 12 € für 4,3333 Wochen im Monat).
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Wichtig ist die Anhebung der Betragsgrenze der Minijobs besonders für Beschäftigte, die bisher zwischen 451 € und 520 € im Monat verdient haben und auch nach der Erhöhung des Mindestlohns in diesem Bereich bleiben. Sie waren bisher gesetzlich krankenversichert (ebenso Rentenversicherung etc.) und bleiben dies noch für eine Übergangszeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022.

Diese Beschäftigten können sich aber bei der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ein dort rechtzeitig bis zum 02.1.2023 gestellter Antrag wirkt rückwirkend ab dem 01.20.2022, wenn keine Versicherungsleistungen angefallen sind.

Arbeitgeber müssen bereits zum 01.10.2022 abfragen, ob die Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch machen.

30.06.2022 // 300,- Euro Energiepreispauschale 

Energiepreispauschale 300 Euro  ab August! Siehe unser Video oder hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Energiepreispauschale.pdf?__blob=publicationFile&v=2

14.06.2022 // Grundsteuererklärungspflicht ist bis zum 31.10.2022 zu erfüllen!

Welche Unterlagen werden benötigt:
https://www.youtube.com/watch?v=gBI6C_e0ndM

07.06.2022 // Fristverlängerung für Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer an das BMWK:

„…Steuerberater und ihre Mitarbeiter in den Kanzleien haben u. a. durch die Unterstützung der Mandanten bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen in den letzten 2 Jahren einen we-sentlichen Beitrag zur Überwindung der Corona-Krise für die deutsche Wirtschaft geleistet.

Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien waren und sind dadurch immer noch erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsrückstau in den Kanzleien wird nur mittelfristig sukzessive abzubauen sein.

Zeitgleich zur Schlussabrechnung steht für den Berufsstand mit der Umsetzung der Grundsteuerreform eine weitere zusätzliche Aufgabe an. Die Finanzverwaltung hat vorgesehen, dass zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen für die rund 36 Mio. Grundstückeinheiten einzureichen sind. Die Vorbereitungen hierzu hinsichtlich Mandanteninformation, Datenbeschaffung etc. laufen in den Kanzleien seit Wochen auf Hochtouren. Die erst seit ca. 3 Wochen überhaupt mögliche Schlussabrechnung der diversen Corona-Hilfsprogramme soll bis Ende Dezember 2022 erfolgen. Für die prüfenden Dritten ist es unmöglich, dies innerhalb eines so kurzen Zeitraums zu leisten. Auch die Bewilligungsstellen gehen unserer Kenntnis nach davon aus, dass die Schlussabrechnungen sich zeitlich deutlich länger hinziehen werden. Wir bitten Sie deshalb mit Nachdruck, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen um mindestens ein weiteres Jahr bis Ende Dezember 2023 zu verlängern und dies frühzeitig zu kommunizieren. Nur so kann dringend benötigte Planungssicherheit in den Kanzleien erreicht und der Fristendruck entzerrt werden. Zudem darf es keine straf- oder haftungsrechtlichen Konsequenzen geben, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung Fehler in Anträgen festgestellt werden, die unter Zeitdruck, Unsicherheit und ohne hinreichende Unterstützung gestellt wurden. Einzige Ausnahme sind natürlich eindeutige Missbrauchsfälle. Wir freuen uns über eine positive Rückmeldung und stehen für den weiteren Austausch gern zur Verfügung.“

16.05.2022 // Vierten Corona-Steuerhilfegesetz

„Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 beschlossen werden. Das Gesetz tritt jedoch erst nach Ablauf der derzeitigen Abgabefristen in Kraft. Daher hat das BMF in seinem Schreiben für die Übergangszeit entsprechende Regelungen getroffen.

Aktuell steht für beratene Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 der 31.05.2022 im Gesetz. Bis dahin gilt auch die zinsfreie Karenzzeit (vgl. ATAD-Umsetzungsgesetz, BGBl. I 2021, S. 2035). Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Frist zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert werden – bis Ende August 2022 (vgl. Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BT-Drs. 20/1111). Der Haken: Das Gesetz wird erst nach Ende Mai im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mithin erst dann offiziell in Kraft treten.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Anweisungen getroffen, um diese zeitliche Lücke die Abgabefristen betreffend zu schließen (vgl. BMF-Schreiben vom 01.04.2022):

Unter anderem entfällt demnach für beratene Steuerpflichtige der automatische Verspätungszuschlag für Steuererklärungen 2020, die nach Ende Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden. Die in diesem Zeitraum abgegebenen Steuererklärungen gelten grundsätzlich nicht als verspätet.

Das Schreiben ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.“

Kurella , Schollbrock GbR

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Folgende Dienstleistungen bieten wir Ihnen an ohne, dass das mit dem Wechsel Ihres Steuerberaters verbunden sein muss oder angestrebt werden soll:

Geben  Sie hierzu gerne einen Terminvorschlag ab und ein Stichwort Telefontermin / Videotermin /  Kanzleitermin.

Die Kanzleitermine finden unter beidseitiger Nutzung einer Maske statt.

  • Begleitung bei einer Betriebsprüfung oder eines Steuerstrafverfahrens
  • Erstellung einer Verfahrensdokumentation
  • Prüfung von Bilanz und Steuererklärung
  • Beratung eines steuerlichen Einzelproblems
  • Finanzgerichtliche Klage
  • Lösungen zur Digitalisierung
  • Beratung bei und vor Erbschaften und Schenkungen
  • Testamentsvollstreckung

Unseren Auftritt im Podcast von bronder & bronder zu interessanten Themen finden Sie hier:
https://www.youtube.com/watch?v=BiJN-J3eIgQ

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